Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

30.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Mindestinhalt der Niederschrift

Der zwingende Inhalt der Niederschrift ist durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 Nachweisgesetz geregelt. Danach muss die Niederschrift mindestens enthalten:

  • Nummer 1: Name und Anschrift der Vertragsparteien

  • Nummer 2: Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses

  • Nummer 3: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses bei befristeten Arbeitsverträgen

  • Nummer 4: den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann

  • Nummer 5: eine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit

  • Nummer 6: die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit

  • Nummer 7: die vereinbarte Arbeitszeit

  • Nummer 8: die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes

  • Nummer 9: die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  • Nummer 10: ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Bei der Tätigkeit eines Mitarbeiters außerhalb der Bundesrepublik, die länger als einen Monat dauert, erstreckt sich die Nachweispflicht auf weitere auslandsbezogene Punkte.