Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

30.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Abschlussgebote

Abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit hat jeder Arbeitgeber, der über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt, gem. § 71 Abs. 1 SGB IX wenigstens auf fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, wobei schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen sind. Gem. § 74 SGB IX sind bei Betrieben mit jahresdurchschnittlich mehr als 59 Arbeitsplätzen sich bei der Berechnung ergebende Bruchteile ab 0,5 aufzurunden.

Schwerbehinderte Menschen sind gem. § 2 Abs. 2 SGB IX Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent sowie nach § 2 Abs. 3 SGB IX Personen mit einem Behinderungsgrad von zwar weniger als 50 Prozent aber zumindest 30 Prozent, wenn auf ihren Antrag das Arbeitsamt sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Als Arbeitsplätze gelten in diesem Sinn auch Stellen für Auszubildende. Die Beschäftigungspflicht umfasst als auch die Pflicht, schwerbehinderte Auszubildende zu beschäftigen. Jedoch zählen bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und Pflichtplätzen Stellen, auf denen Auszubildende beschäftigt werden, nicht mit. So soll die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen auch für schwerbehinderte Menschen gefördert werden. Die Pflichtquote beträgt gem. § 71 Abs. 1 SGB IX derzeit fünf Prozent.

Solange der Arbeitgeber die Pflichtquote schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, hat er gem. § 77 SGB IX für jeden Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese ist gestaffelt und richtet sich nach der Quote.

Für Arbeitslose wird gem. § 121 SGB III ebenfalls die Abschlussfreiheit insoweit eingeschränkt, als einem Arbeitslosen alle seine Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar sind, soweit allgemeine oder personenbezogener Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.