Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

30.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Inhalt und Inhaltskontrolle des Arbeitsvertrages

Der Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst neben der Abschluss- und Formfreiheit auch die Auswahl- sowie die Inhaltsfreiheit.

Das dem Vertragsrecht zu Grunde liegende Prinzip der Vertragsfreiheit kann hinreichenden Schutzes jedoch nur dann gewährleisten, so weit die Bedingungen freier Selbstbestimmung gegeben sind. Beim Abschluss von Arbeitsverträgen fehlt es typischerweise an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten. Im Arbeitsrecht spielt die richterliche Vertragskontrolle deshalb eine noch größere Rolle als im allgemeinen Zivilrecht.

Individuell ausgehandelte Arbeitsverträge unterliegen einer Inhalts- und Billigkeitskontrolle nach §§ 134, 138 BGB einerseits und §§ 242, 315 BGB andererseits.

Verstößt der Arbeitsvertrag gegen gesetzliche Verbote, § 134 BGB, oder die guten Sitten, § 138 BGB, so ist er nichtig.

Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen Treu und Glauben, so kann der gem. §§ 242, 315 BGB geltungserhaltend auf ein verbindliches Maß reduziert werden und bleibt im Übrigen bestehen.

Bei vorformulierten Arbeitsverträgen, dies ist in der Praxis überwiegend der Fall, gelten die Vorschriften über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen der §§ 305 bis 310 BGB auch im Arbeitsrecht.

Lediglich für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen erklärte § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB die Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen für unanwendbar. Die Bestimmung soll klarstellen, dass solche Klauseln, die lediglich den Inhalt von Tarifverträgen und sonstigen Kollektivverträgen wiedergeben, keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle bzw. keinen gesetzliche Klauselverbot unterworfen sind.