Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2

Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten

30.06.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Parteien des Arbeitsvertrages

Auf Arbeitnehmerseite kann Partei des Arbeitsvertrages nur eine natürliche Person oder bei Gruppenarbeitsverhältnissen eine Personengesamtheit sein. Auf Arbeitgeberseite kann Partei des Arbeitsvertrages jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie jede Personengesellschaft sein.

Geschäftsfähigkeit

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages geschäftsfähig sein. Ein Arbeitsvertragschluss ist auch mit und zwischen Geschäftsunfähigen und/oder Minderjährigen möglich, sofern diese gesetzlich vertreten sind. Minderjährige, also Personen, die das siebte Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig, sie bedürfen zum Abschluss und zur Beendigung eines Arbeitsvertrages (Ausbildungsvertrages) der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, §§ 106, 107 BGB.

Form des Arbeitsvertrages

Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, das heißt, Arbeitsverträge können grundsätzlich wirksam mündlich, schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden.

Für den befristeten Arbeitsvertrag gilt eine Ausnahme insoweit, als die darin enthaltene Befristungsabrede der Schriftform bedarf, § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Befristung muss Voraufnahme der Arbeit schriftlich festgelegt werden, anderenfalls handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Nur der schriftliche Arbeitsvertrag entbindet unter bestimmten Voraussetzungen von der gem. § 2 Abs. 4 des Nachweisgesetzes bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Ist eine Schriftform vorgeschrieben durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, müssen die Arbeitsvertragsbedingungen, für die der Formzwang gilt, in einer Urkunde niedergelegt werden, § 126 b BGB, mehrere Seiten sind zu einer Urkunde zusammenzufassen, das heißt so fest zu verbinden, dass sie ohne Zerstörung nicht getrennt werden können.