§ 105 Gewerbeordnung hebt ausdrücklich hervor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren können, so weit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder eine Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Die nach § 6 Abs. 2 Gewerbeordnung für alle Arbeitnehmer geltende Regelung enthält nichts über die Form des Arbeitsvertrages. Diese kann sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen oder aus gesetzlichen Bestimmungen, etwa für die Befristung, ergeben.
Abschluss, Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
Im Einzelnen:
Begriff
Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und Nachweisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrages wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründet.
Grundwissen Arbeitsrecht
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Grundwissen Arbeitsrecht, Teil 2: Was Sie über Arbeitsverträge wissen sollten
Rechtsnatur
Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des Dienstvertrages, § 611 BGB. Auf den sind grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechtes, insbesondere des Schuldrechts über gegenseitige Verträge, anzuwenden. Dieser Grundsatz wird nur insoweit eingeschränkt, wie die Eigenheiten des Arbeitsvertrages, namentlich die Bezugnahme auf menschliche Arbeitsleistungen in einem Dauerrechtsverhältnis, entgegenstehen.
Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom freien Dienstvertrag durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers und durch die Erbringung der Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Organisation.
Vom Werkvertrag unterscheidet sich der Arbeitsvertrag dadurch, dass eine Person nicht für den Erfolg der Arbeit einstehen kann, wenn ihr für Art und Durchführung der Arbeit Weisungen erteilt werden.