TKÜV: Der Staat schnüffelt in E-Mails

12.01.2005
Von 
Peter Gruber arbeitet für die Portale Computerwoche und CIO.
Ab sofort müssen Internet-Service-Provider auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste den E-Mail- und Internet-Verkehr verdächtiger Personen überwachen können.

Hier lesen Sie …

  • dass hierzulande Telefonüberwachungen an der Tagesordnung sind;

  • wie Internet-Service-Provider für die Bespitzelung herangezogen werden können;

  • welche technischen Voraussetzungen sie erfüllen müssen;

  • wieviel sie dazu investieren müssen und

  • dass die Branche alles andere als glücklich darüber ist.

Kurz vor dem Besuch des irakischen Ministerpräsidenten Ijad Alawi im Dezember bei Kanzler Gerhard Schröder glühten zwischen mutmaßlichen Mitgliedern der Terrorgruppe Ansar al-Islam in Berlin, Stuttgart und Augsburg die Telefondrähte - und das Bundeskriminalamt (BKA) lauschte mit. Zum Glück: Aus den Gesprächen und hektischen Aktivitäten schlossen die Ermittler samt Generalbundesanwalt Kay Nehm auf ein geplantes Mordkomplott gegen den hohen Staatsgast und verhafteten die Verdächtigen.

Ob ihre Vermutung stimmte, weiß die Öffentlichkeit bis heute nicht. Bekannt ist aber, dass Telefonüberwachungen an der Tagesordnung sind und, wie es im Juristendeutsch heißt, durch Ermächtigungsgrundlagen geregelt werden. Zum Beispiel in Paragraph 100 a der Strafprozessordnung (StPO), der einen ganzen Katalog an relevanten Straftaten aufzählt, darunter Geldwäsche, Mord, Raub, Landesverrat oder die Gefährdung der äußeren Sicherheit. Liegt für die Strafverfolgungsbehörden ein begründeter Verdacht auf Ausführung oder Planung eines der gesetzlich definierten Verbrechen vor, können sie einen Antrag auf Überwachung stellen, der richterlich geprüft und genehmigt werden muss.

Provider vor den Karren gespannt

Während also die StPO oder das Terrorbekämpfungsgesetz besagen, welche Bedarfsträger in welchem Fall überwachen dürfen, bestimmt die seit Januar 2002 gültige Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) auf Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einen weiteren wichtigen Punkt: Sie schreibt vor, wer als Helfer für die Bespitzelung herangezogen werden kann und welche technischen Voraussetzungen er dazu mindestens erfüllen muss.