Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 1

Haftungsfragen rund um die IT-Sicherheit

08.02.2010
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

2.) Vorratsdatenspeicherung

Seit 01.01.2008 ist ein neues Gesetz zur Regelung der TK-Überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen und zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung in Kraft. Zweck ist eine effektive Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung. Betroffen ist die gesamte Telekommunikation: E-Mail, Internet, Mobiltelefonie, SMS, Telefonie, VoIP. Öffentlich zugängliche TK-Anbieter sind nach dem neuen § 113a TKG verpflichtet, Verbindungs- und Standortdaten 6 Monate lang vorzuhalten.

2.a) Verfassungsrechtliche Bedenken

Gegen die Neuregelung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, die jedoch laut Bundesregierung und BVerfG nicht zur Aussetzung des Gesetzesvollzugs führen. Nach einer Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung (Beschluss v. 19. März 2008 - Az.: 1 BvR 256/08) dürfen erhobene Vorratsdaten nur verwendet werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i. S. d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen z. B. sind keine solchen schweren Straftaten. Hier besteht also die Notwendigkeit eines richterlichen Beschlusses nach § 100 a, g StPO.

2.b) Persönlicher Anwendungsbereich, Adressatenkreis

Entscheidende Frage ist, wer zur Vorratsdatenspeicherung gemäß §§ 113a, 113b TKG verpflichtet ist:

- Nach § 113a TKG sind nur öffentlich zugängliche TK-Dienste zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet,

denn in der Begründung zum Gesetzentwurf steht: "für den nicht-öffentlichen Bereich (z. B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder E-Mail-Server von Universitäten) besteht keine Speicherungspflicht".

Demnach sind geschlossene Benutzergruppen (z. B. Arbeitsplatz, Hotel, Krankenhaus etc.) von der Vorratsdatenspeicherpflicht ausgeschlossen. Nach der Literatur sind aber auch geschlossene Benutzergruppen mit Außenkontakt (break in - break out) als öffentliche Telekommunikation anzusehen, so dass nur die interne Kommunikation ausgenommen wäre. Es besteht also ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit.