Die rechtlichen Aspekte der IT-Sicherheit, Teil 1

Haftungsfragen rund um die IT-Sicherheit

08.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

5.) Szenario und Rechtsfolgen

Überträgt man die dargestellten Haftungssysteme auf die spezielle Situation in der IT, so ergibt sich das nachfolgende Haftungsszenario:

- Rechtswidrige E-Mail-Anhänge oder Downloads von Mitarbeitern, z. B. Raubkopien oder illegale mp3-Files, führen zu Strafverfolgungsmaßnahmen im Unternehmen (Durchsuchung der Geschäftsräume, Beschlagnahmung von Firmenrechnern etc.)

- Eintragungen von außen im eigenen System, z. B. in Blogs, Gästebücher oder Foren - Gefahr illegaler Inhalte wie Beleidigungen, Obszönitäten, Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrechtsverletzungen etc.

- Fremdinhalte von Dritten (z. B. Kundendaten oder Webspace für Dritte) - ebenfalls Gefahr, dass die gehosteten Inhalte illegal sind

- Jugendschutz bei Minderjährigen, z. B. Azubis oder Praktikanten - Verstoß gegen Jugendschutz, der Arbeitgeber hat hier eine Garantenstellung

- Schutz des Persönlichkeitsrechts am Arbeitsplatz vor Belästigung, Beleidigung etwa durch Spam oder E-Mail-Anhänge, konkretisiert z. B. im Beschäftigtenschutzgesetz (BeschSG)

- Viren, Spam, Trojaner in Kombination mit Hackerangriffen: Verletzung von…

-- Eigentum und Gewerbebetrieb durch Datenbeschädigung oder -verlust

-- Persönlichkeitsrecht, etwa wenn ein Virus personenbezogene Daten ausspioniert und versendet

-- Verlust von Arbeitszeit, Performance, Bandbreite, Verfügbarkeit

- Bei Verstoß gegen die Pflichten:

-- mit Verschulden - Schadensersatz und möglicherweise Strafbarkeit des Unternehmens, der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter

-- ohne Verschulden - Störerhaftung, Unterlassung, Abmahnung, Vertragsstrafe

- Bei Erfüllung der dargestellten Pflichten: präventive Haftungsfreizeichnung, denn für Schäden, die trotz Pflichterfüllung eintreten (= Restrisiko), wird nicht gehaftet.