Umstritten unter Juristen sind noch weitere Punkte. Beispielsweise ist nicht klar, ob sich in Konzernen die Europa-Gesellschaft des jeweiligen Herstellers oder der nationale Vertriebspartner beim EAR registrieren lassen muss. Außerdem gibt es keine einheitliche Regelung in den 25 EU-Mitgliedstaaten darüber, welche Artikel unter das Gesetz fallen: Nachrüstbauteile wie Festplatten oder Hauptplatinen ohne eigenständige Funktion müssen laut deutschem Gesetzgeber angemeldet werden - in Österreich dagegen sind sie nicht registrierungspflichtig. (hv)