4. Finanzielle Konsequenzen
Ungeachtet der Regelungen zum privaten Surfen: Wenn jemand Schadcode auf den Arbeitsplatzrechner lädt und das Netz ausfällt oder Malware beziehungsweise diskriminierendes Material im Unternehmen verbreitet wird, kann der Arbeitnehmer im Schadensfall vom Arbeitgeber zur Brust genommen werden – es greift die Arbeitnehmerhaftung. Allerdings wird diese eingeschränkt: "Bei leichter Fahrlässigkeit soll der Arbeitnehmer nicht haften, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kommt eine alleinige Haftung in Betracht", beschreibt Rechtsanwalt Schimmelpfennig die Bandbreite. Bei "normaler" Fahrlässigkeit teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Haftung. Ist die private Nutzung verboten oder untersagt eine spezielle "Internet-Policy" etwa die Verbreitung diskriminierender Inhalte, könne man von einer groben Fahrlässigkeit oder von Vorsatz ausgehen. "Dann haftet der Arbeitnehmer", berichtet der Rechtsanwalt.