Am Arbeitsplatz: Um Kopf und Kragen gesurft

26.07.2007
Von 
Alexander Freimark wechselte 2009 von der Redaktion der Computerwoche in die Freiberuflichkeit. Er schreibt für Medien und Unternehmen, sein Auftragsschwerpunkt liegt im Corporate Publishing. Dabei stehen technologische Innovationen im Fokus, aber auch der Wandel von Organisationen, Märkten und Menschen.

3. Privates Surfen ist nicht geregelt

Früher herrschte (vornehmlich unter Arbeitnehmern) die Meinung, dass ohne explizite Regelung im Unternehmen das Surfen grundsätzlich erlaubt sei. Das ist falsch. "Die private Benutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen ist prinzipiell unzulässig - auch dann, wenn keine ausdrücklichen betrieblichen Verbote zur privaten Nutzung existieren", sagte der Münchner Rechtsanwalt Max-Lion Keller vergangenes Jahr im CW-Interview. Will sagen: Die private Nutzung bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. "Letztendlich geht es um die Entwertung der Arbeitszeit", formuliert es Rechtsanwalt Schimmelpfennig.

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Interessant wird die "Regelung via Nicht-Regelung" durch die Formulierung "betriebliche Übung", die den Spieß umdreht. Laut Wikipedia handelt es sich dabei um "den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu Recht ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch in Zukunft beziehungsweise auf Dauer so verhalten wird". Parallelen gibt es etwa zum Weihnachtsgeld, das über Jahre vorbehaltlos gezahlt wird und daraufhin nicht einfach vom Arbeitgeber abgesetzt werden darf. Beim privaten Surfen verhält es sich vermeintlich ähnlich: Wer eine gewisse Zeitspanne ohne Kontrolle privat surfen durfte, kann davon ausgehen, dass einem keine Nachteile erwachsen, wenn man weiterhin privat surft. Die "gewisse Zeitspanne" wird hierzulande in der Regel mit sechs bis zwölf Monaten angegeben. Allerdings wirkt auch in diesem Fall das oben angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Dauer des Surf-Trips beziehungsweise die Inhalte der besuchten Seiten im Einzelfall darüber entscheiden, was Recht ist. Außerdem gebe es zunehmend "gute Gründe", so Anwalt Schimmelpfennig, dass es eine "betriebliche Übung" für die Privatnutzung des Internets nicht geben kann. Einen Anspruch für die Zukunft müsse also eine frühere Duldung nicht begründen.

Fazit: Wer sich auf die "betriebliche Übung" beim privaten Surfen beruft – also eine Art Gewohnheitsrecht – kann damit vor Gericht durchkommen. Es bleibt aber dem Arbeitgeber überlassen, die Nicht-Regelung durch eine Regelung zu ersetzen. Auch sollte man immer daran denken, den guten Willen und die eventuelle Freizügigkeit seines Arbeitgebers nicht auszunutzen. Webseiten mit Sex und Crime sind auch bei einer Duldung für Arbeitnehmer tabu.