Bauleiter surft auf Porno-Sites: Kündigung unwirksam

21.08.2007
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Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.

4. Monitoring

Daneben sollte angesichts der Beweislast im Falle eines Kündigungsprozesses auch der zeitliche Umfang der nicht dienstlichen Nutzung des Internet geregelt werden. Dies gilt auch für die Nutzung von mobilen Endgeräten (wie etwa Blackberrys und PDAs) sowie des Remote-Zugangs zum Firmennetz (beispielsweise auch am Wochenende). Denn auch bei Gestattung der privaten Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber darf der Mitarbeiter nicht etwa grenzenlos im Internet surfen. Er darf das Web nur in einem Umfang privat nutzen, von dem er vernünftigerweise annehmen kann, dass der Arbeitgeber die Nutzung gestattet hätte (Übermaßverbot). Orientierung bieten Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wesel und des LAG Köln. Demnach beläuft sich eine durch den Arbeitgeber noch hinzunehmende Nutzung auf etwa fünf Prozent der Arbeitszeit. In einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis sind dies etwa zwei Stunden pro Arbeitswoche oder 80 bis 100 Stunden pro Jahr. (jha)