4. Monitoring
Daneben sollte angesichts der Beweislast im Falle eines Kündigungsprozesses auch der zeitliche Umfang der nicht dienstlichen Nutzung des Internet geregelt werden. Dies gilt auch für die Nutzung von mobilen Endgeräten (wie etwa Blackberrys und PDAs) sowie des Remote-Zugangs zum Firmennetz (beispielsweise auch am Wochenende). Denn auch bei Gestattung der privaten Internet-Nutzung durch den Arbeitgeber darf der Mitarbeiter nicht etwa grenzenlos im Internet surfen. Er darf das Web nur in einem Umfang privat nutzen, von dem er vernünftigerweise annehmen kann, dass der Arbeitgeber die Nutzung gestattet hätte (Übermaßverbot). Orientierung bieten Entscheidungen des Arbeitsgerichts Wesel und des LAG Köln. Demnach beläuft sich eine durch den Arbeitgeber noch hinzunehmende Nutzung auf etwa fünf Prozent der Arbeitszeit. In einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis sind dies etwa zwei Stunden pro Arbeitswoche oder 80 bis 100 Stunden pro Jahr. (jha)