Welche Konsequenzen hat das Urteil?
Das Landesarbeitsgericht muss nun auf Geheiß des BAG aufklären, an welchen Tagen und in welchem Umfang im Februar 2004 eine private Nutzung des Dienst-PCs erfolgte. Zudem muss es nachprüfen, ob es tatsächlich der verdächtige Bauleiter war, der den Internet-Zugang vermeintlich rechtswidrig genutzt hat, oder ob möglicherweise andere Arbeitnehmer in Frage kommen. Hat sich der Beschuldigte tatsächlich etwas zu Schulde kommen lassen, muss das LAG prüfen, ob der Angstellte für die entsprechenden Tage auch Überstunden abgerechnet hat.
Das Urteil des BAG stellt klar, dass nur eine nachweisbare exzessive private Nutzung des Internets im Betrieb eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt. Nur so ist eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. Ob aber das Verhalten des Arbeitnehmers kündigungsrelevant ist, hängt unter anderem von dem konkreten Umfang der Nutzung sowie der damit einhergehenden Vernachlässigung der Arbeit und Versäumung bezahlter Arbeitszeit ab.
Praktische Gestaltungsmöglichkeiten
Da das BAG keine Regeln für die Kontrolle der privaten Internet-Nutzung aufgestellt hat, stellt sich für Unternehmen weiterhin die Frage, wie sie auf die hinlänglich bekannten Probleme rund um das Datenschutz- und Telekommunikationsrecht reagieren sollen. Möchte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die private Internet-Nutzung nicht gänzlich verbieten, ist es jedenfalls ratsam, diese Nutzung ausdrücklich zu regeln. Dafür bieten sich vier Weg an: