ASP - wer haftet für Systemausfälle?

24.07.2001
Von Martin Schellenberg

Bislang hat das Institut eine Vertragsklausel verwendet, wonach "aus technischen und betrieblichen Gründen zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen" im Zugang zum Bankrechner zulässig sein sollten. Außerdem zählte die Klausel weitere Ursachen für betriebliche Störungen auf, darunter "höhere Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen" sowie "sonstige Maßnahmen", worunter unter anderem die Überlastung der Kommunikationsnetze zu verstehen sei.

Diese Einschränkungen dienen nach Ansicht des BGH nicht nur einer Beschreibung der tatsächlichen Zustände, sondern reduzieren vollkommen undifferenziert den grundsätzlich rund um die Uhr eröffneten Online-Service.

Damit wird unzulässigerweise auch die Haftung für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln ausgeschlossen.