ASP - wer haftet für Systemausfälle?

24.07.2001
Von Martin Schellenberg

Bedeutung für das ASP-Modell

Was bedeutet diese Entscheidung nun für das ASP-Modell und die dort üblichen Service Level Agreements (SLAs)? Zunächst einmal sind auch dort Klauseln unzulässig, die nach dem obenbeschriebenen Muster gestrickt sind. Ein genereller Ausschluss der Haftung des ASP für Systemausfälle dürfte also nichtig sein, wenn die entsprechende Klausel wie in den Postbank-AGB formuliert ist.

Üblicherweise beschreiten jedoch ASPs heute einen Weg, der seinen Ursprung in der TK-Branche hat: Der Provider verspricht im Rahmen des SLAs beispielsweise nur 99,7 Prozent Verfügbarkeit im Jahr. Fällt das System also weniger als 0,3 Prozent der Zeit aus (pro Jahr sind dies mehr als 24 Stunden), liegt keine Vertragsverletzung seitens des Anbieters vor.

Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung stellt sich nun die Frage, ob diese Klausel der von der Postbank verwendeten Formulierung gleichzustellen ist, folglich also nicht mehr verwendet werden dürfte. Hierfür enthält das BGH-Urteil jedoch keinen Hinweis. Vielmehr hebt das Gericht ausdrücklich darauf ab, dass die von der Postbank verwendete Klausel ihrem Wortlaut nach das Leistungsversprechen einschränkt, nicht jedoch den Leistungsgegenstand definiert.

Im Umkehrschluss müsste dies bedeuten, dass die auf eine prozentuale Verfügbarkeit abstellenden Klauseln in SLAs zulässig sind. Denn sie schließen keine einmal versprochene Leistung aus, sondern gewähren sie erst gar nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde zwischen verschiedenen Stufen wählen kann und gegen ein höheres Entgelt eine höhere Leistung erhält. Dies müsste vollends klarstellen, dass es sich bei der geringeren Verfügbarkeit um ein anderes Produkt handelt und nicht um einen Haftungs- und Gewährleistungsausschluss.

Letztlich hat das BGH-Urteil für die Zulässigkeit prozentualer Verfügbarkeitsklauseln keine eindeutige Klärung erbracht. Nach wie vor könnte man den Standpunkt einnehmen, durch diese Gestaltung mogele sich der ASP um die Klärung der Frage herum, nach welcher Vertragsart er seine Leistung erbringt.