ASP - wer haftet für Systemausfälle?

24.07.2001
Von Martin Schellenberg
MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Zahlreiche rechtliche Unklarheiten bei der Risikoverteilung für Systemausfälle bedrohen das Geschäftsmodell der Application-Service-Provider (ASP). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung zum Online-Banking Auswüchse bei der vertraglichen Haftungsbeschränkung beschnitten und damit zumindest teilweise Klarheit auch für den ASP-Markt geschaffen.

Einen kräftigen Dämpfer musste kürzlich die Postbank hinnehmen: Sie hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) das Risiko für den Systemausfall weitgehend auf die Kunden abgewälzt. Zeitweilige Beschränkungen des Zugangs zum Online-Service aus technischen und betrieblichen Gründen, also auch bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten seien möglich. Einer Verbraucherschutzorganisation ging das zu weit, und sie klagte den Fall durch die Instanzen.

Der BGH hat nun in einer richtungsweisenden Entscheidung die entsprechenden Bestimmungen für ungültig erklärt (Urteil vom 12. Dezember 2000 - XI ZR 138/00).

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob die oben zitierten Klauseln als Leistungsdefinition oder als Haftungsausschluss zu qualifizieren sind. Die Bank stellte sich auf den Standpunkt, es handele sich um eine Leistungsdefinition. Dem Kunden sei für den Fall der Wartung oder sonstigen Systemausfalls ein Zugang erst gar nicht versprochen worden. Die Frage der Haftung und Gewährleistung, so die Argumentation der Postbank, stellt sich in diesem Falle nicht.

Der BGH hat dies nicht akzeptiert. Das Finanzinstitut habe vielmehr die Leistung "Zugang zum Online-Banking" angeboten und diese dann wieder für den Fall des Systemausfalls eingeschränkt. Auf derartige Beschränkungen finden jedoch die Regelungen des AGB-Gesetzes Anwendung. Danach darf die Haftung für den Fall der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes überhaupt nicht ausgeschlossen werden. Bei leichter Fahrlässigkeit kann sich der Anbieter nur dann von Ersatzansprüchen frei zeichnen, wenn die Hauptleistungspflicht nicht betroffen ist.

Mit der angegriffenen Regelung sei jedoch jede Haftung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Systemausfall schuldhaft verursacht worden sei. Dies benachteilige den Kunden unangemessen, die Klausel sei daher nichtig.