ASP - wer haftet für Systemausfälle?

24.07.2001
Von Martin Schellenberg

Schwierige Definition des Vertragstyps

Und in der Tat sind die prozentualen Verfügbarkeitsklauseln ursprünglich aus der Verlegenheit heraus entstanden, dass für TK-Leistungsverträge keine eindeutige Rechtsprechung für die Einordnung in die gesetzlichen Vertragstypen der Miet-, Dienstleistungs- oder Werkverträge existiere.

Je nachdem, welchem Vertragstypus man die Leistung zuordnet, sind auch unterschiedliche gesetzliche Gewährleistungs- und Haftungsregelungen einschlägig. Diese kann man in AGB zwar abweichend regeln, solange insgesamt das gesetzliche Leitbild gewahrt bleibt. Da jedoch Unsicherheit darüber besteht, welcher Vertragstyp einschlägig ist, geht der Anbieter bei einer gerichtlichen Überprüfung das Risiko ein, dass die Klausel für unzulässig erklärt wird und die entsprechende Haftungsbegrenzung zugunsten einer unbegrenzten gesetzlichen Haftung entfällt.

Der BGH hat auch in seiner hier besprochenen Entscheidung zum Online-Banking auf eine Einordnung in die gesetzlichen Vertragstypen verzichtet. Im Ergebnis wird sich eine angemessene Risikoverteilung für Systemausfälle also an der kaufmännischen Grundregel orientieren: Haftungsrisiken müssen der Höhe nach begrenzt werden, und der Provider muss sich für den Rest angemessen versichern.

Das BGH-Urteil

In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2000 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Gegensatz zur Vorinstanz (XI ZR 138/00) einzelne Klauseln der AGB der Postbank für das Online-Banking für unwirksam erklärt (XI ZR 138/00).