Rechtstipps

Was Sie vom Umgang mit SLAs wissen müssen

27.03.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Kündigung

Eine weitere Möglichkeit der Sanktion ist die Kündigung des SLA aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt sicher vor, wenn die vereinbarte Verfügbarkeit in einer Weise beeinträchtigt ist, dass dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen des Providers die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.

Fazit

Bei der Gestaltung eines SLA kommt es ganz auf den Blickwinkel und die Interessen der Vertragspartner an. Hierbei ist es wesentlich, sowohl die technische Leistung detailliert festzulegen als auch die Maßnahmen, die im Fall der Beeinträchtigung der Leistung zu ergreifen sind.

Kontakt:

Der Autor Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) ist Rechtsanwalt bei der IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de