Rechtstipps

Was Sie vom Umgang mit SLAs wissen müssen

27.03.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Vertragsstrafe

Die Parteien können aber auch Vertragstrafen für jede Minute nach fruchtlosem Ablauf der Reaktions- und Wiederherstellungszeiten vereinbaren. Eine Vertragsstrafe ist abzugrenzen vom pauschalierten Schadensersatz, welcher lediglich der Beweiserleichterung und Prozessökonomie dient. Die Vertragsstrafe hat zwei Funktionen:

  • Auf den Auftragnehmer soll ein zusätzlicher Druck zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Leistungspflicht ausgeübt werden:

  • Der Auftraggeber soll keinen Schadensnachweis führen müssen, um einen Ausgleich zu erhalten.

Durch individuelle Vereinbarung kann auch eine schuldunabhängige Vertragsstrafe vereinbart werden.

Achtung: Nach der Rechtsprechung des BGH sind Vertragstrafen in AGB unwirksam, wenn sie die Höchstgrenze von 5 Prozent des Auftragswertes überschreiten (BGH vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01).

Hinweis: Gemäß § 341 Abs. 3 BGB gilt, dass eine Vertragsstrafe nur verlangt werden kann, wenn der Gläubiger sich das Recht dazu bei der Annahme der Leistung vorbehält. Da dies in der Regel vergessen wird, wenn der Gläubiger verspätet leistet, ist es sinnvoll für den Kunden, den § 341 Abs. 3 BGB vertraglich auszuschließen. Dies ist in Individualvereinbarungen wirksam vereinbar.

Auch bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen ist die Vereinbarung von Störungsklassen sinnvoll. Des Weiteren wird sich kaum ein Provider auf eine ungedeckelte Vertragsstrafe einlassen wollen.

Einer Mahnung bedarf es sowohl bei der Geltendmachung des pauschalierten Schadensersatzanspruches, als auch bei der Vertragsstrafe gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, da mit der Vereinbarung von festen Reaktions- und/ oder Wiederherstellungszeiten ab Störungsmeldung oder Beginn vereinbarter Servicezeiten der Fristablauf errechenbar ist.