SLA als AGB oder als Individualvertrag
Werden SLA-Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen, kann es zu Konflikten mit dem AGB-Recht kommen. Dieses beschränkt die Vertragsfreiheit zu Gunsten einer am Vertragstyp ausgerichteten Regelung zu Gunsten des Vertragspartners des Verwenders von AGB (§ 307 BGB).
Dies wird aber sehr selten relevant sein. In der Regel wird ein SLA-Vertrag, den ein Kunde dem Anbieter vorlegt, ein Individualvertrag sein. Hingegen werden AGB meist von den Diensteanbietern verwendet. Weisen diese AGB Regeln auf, die dem gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Verwenders der AGB entgegenstehen, ist dies AGB-rechtlich irrelevant, da der Verwender selbst durch das AGB-Recht nicht geschützt ist. Die AGB-rechtliche Problematik entsteht somit nur, in den wohl seltenen Fällen wenn ein großer Diensteabnehmer in Einkaufsbedingungen SLA vorgibt.
Vertragsinhalt
Ein SLA enthält in der Regel folgende Vereinbarungen:
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Regelung der Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit,
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Verpflichtung zum Reporting,
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Leistungen zur Störungsbeseitigung,
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Sanktionen.