Arbeitgeber müssen vorsorgen

Tipps zur Notfallplanung in Firmen

17.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Unternehmertestament: Keinen Konfliktstoff hinterlassen

Firmeninhaber sollten testamentarische Verfügungen besonders sorgfältig treffen. Es gilt unternehmerische und private Interessen aufeinander abzustimmen. Häufige Fehler und wie sie sich vermeiden lassen:

Erbengemeinschaft:

Ohne Nachfolgeregelung ist der Fortbestand eines Unternehmens massiv gefährdet. Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch bilden die Erben eine Erbengemeinschaft, die einstimmig entscheiden muss. Schon wenn ein Erbe seinen Erbteil ausgezahlt haben will, droht eine Zerschlagung der Firma. Deshalb: Eindeutige Vereinbarungen treffen und frühzeitig eine vorweggenommene Erbfolge prüfen.

Gesellschaftsvertrag:

Oft bleibt beim Verfassen eines Unternehmertestaments der Gesellschaftsvertrag außer Acht. Die Regelungen sind in der Praxis nicht immer abgestimmt. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag können Vorrang vor testamentarischen Verfügungen haben. Gegebenenfalls muss der Gesellschaftsvertrag abgeändert werden.

Pflichtteilsansprüche:

Wird die Nachfolge in die Hände eines Erben gelegt, sehen sich Miterben leicht im Nachteil. Wird weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils vererbt, können Miterben gegenüber dem Nachfolger Pflichtteilsansprüche anmelden. Schnell ist das Unternehmen finanziell überfordert. Abhilfe schafft der Abschluss eines Erbvertrags mit Pflichtteilsverzicht.

Zugewinnausgleichsansprüche:

Besteht kein Ehevertrag, erhöht sich im Rahmen des Zugewinnausgleichs der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft. Kann dieser nicht aus dem Privatvermögen beglichen werden, wird das Betriebsvermögen angegriffen. Unternehmer sollten prüfen, ob durch Ehevertrag das Unternehmen aus der Zugewinngemeinschaft ausgeklammert werden soll. Die Versorgung des Ehegatten kann durch Rente, dauernde Last oder Nießbrauch gewährleistet werden.

Steuerfallen:

Schnell werden steuerliche Konsequenzen unterschätzt. Neben der Erbschaftsteuer kann auch Einkommensteuer fällig werden, etwa durch die Aufdeckung stiller Reserven. Das ist immer dann der Fall, wenn im Zuge des Erbfalls betriebliches Vermögen in Privatvermögen übergeht und umgekehrt. Erblasser sollten ihr Testament nicht ohne fachliche Beratung erstellen, um die Steuerlast für den Nachfolger in Grenzen zu halten. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Andreas Rohde ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei der DHPG Dr. Harzem & Partner KG in Bonn. www.dhpg.de