Wichtig für Betreiber von Online-Shops

Tatsachen und Meinungen in der Werbung

15.02.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
"Der Akku hält sechs Stunden" oder "Das Notebook taugt nichts" - was erlaubt ist und was nicht, beschreibt Daniel Huber.

Das Äußerungsrecht ist eine von vielen kaum beachtete Rechtsmaterie. Dabei spielt es in der Werbung - zumindest im Hintergrund - eine nicht unbedeutende Rolle. Wenn jemand etwas sagt, so ist es in der Welt und kann rechtlich bewertet werden. Wahres darf grundsätzlich gesagt, Unwahres muss im Grundsatz verschwiegen werden. Die Meinung darf man aber sagen! Oder doch nicht? Lesen dazu jetzt mehr im 16. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Werbung - Verbreitung von Tatsachen oder Meinungen?

Foto: Fotolia, Y. Chauvin

Wer Äußerungen tätigt, muss auch zu ihnen stehen und mit daraus resultierenden Konsequenzen leben. Wenn sich Blogger in ihren Blogs, Verkäufer in ihren Online-Shops oder Werbetreibende in Bannern auf Internetseiten oder sonstigen Werbeanzeigen äußern, so hat das rechtliche Relevanz. Denn Unwahrheiten dürfen nicht verbreitet werden und auch Meinungsäußerungen sind nicht grenzenlos möglich. Wer dennoch rechtswidrige Äußerungen, etwa in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen oder einen Unternehmer, von sich gibt, muss damit rechnen, dass er in Anspruch genommen wird. Denkbar sind vor allem Unterlassungsansprüche aus § 1004 Absatz 1 in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB. Diese sollen im folgenden Beitrag genauer beleuchtet werden, Ansprüche aus dem UWG bleiben dabei in diesem Artikel außer Betracht.

Relevanz der Abgrenzung von Tatsachen und Meinungen

Jede Äußerung, die in der Welt ist, hat rechtliche Relevanz. Es ist gleichgültig, ob es um einen Zeitungsartikel oder eine Werbeanzeige, um einen Werbespot im TV, einen Blog im Internet oder etwas anderes geht - jede Äußerung ist rechtlich überprüfbar.

Handelt es sich dabei um eine Meinungsäußerung, so genießt sie verfassungsrechtlichen Schutz nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG). Handelt es sich dagegen um eine Tatsachenbehauptung, so besteht kein grundgesetzlicher Schutz. Dann kommt es allein darauf an, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist. Somit ist für die rechtliche Bewertung einer Äußerung entscheidend, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Man muss also zunächst stets klären, ob eine fragliche Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist.

Was sind Tatsachen?

Tatsachen sind innere oder äußere Vorgänge und Zustände, die in der Gegenwart oder der Vergangenheit liegen und dem Beweis zugänglich sind. Auffällig an dieser Begriffsdefinition ist, dass von dem Begriff nur solche Vorgänge umfasst sind, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen, nicht solche, die zukünftig sind. Wichtig ist, dass der Vorgang, um den es geht, nachweisbar bzw. überprüfbar ist ("und dem Beweis zugänglich"). Damit lassen sich viele Tatsachenäußerungen von Meinungsäußerungen abgrenzen, denn nur (zumindest theoretisch) Nachprüfbares kann eine Tatsache sein.