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Tatsachen und Meinungen in der Werbung

15.02.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wann sind Tatsachenbehauptungen zulässig?

Wenn einmal feststeht, dass es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handelt, so ist die rechtliche Bewertung einfach. Ist die Tatsachenbehauptung wahr, so ist sie in der Regel zulässig, ist sie unwahr, so ist sie unzulässig.

Allerdings kann die Äußerung einer wahren Tatsache unter Umständen auch unzulässig sein, vor allem dann, wenn sie in das Persönlichkeitsrecht einer anderen Person eingreift. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn mit der wahren Tatsachenbehauptung in die Intimsphäre einer Person eingegriffen wird, wenn also Intimstes preisgegeben wird.

Wann sind Meinungsäußerungen zulässig?

Wichtig ist hier Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG): "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt."

Aus Artikel 5 Absatz 2 GG ergibt sich jedoch, dass die Freiheit der Meinungsäußerung nicht unbeschränkt gilt: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre."

Das bedeutet, dass im Grundsatz jeder Mensch frei ist, seine Meinung frei zu äußern oder für sich zu behalten: Jeder darf, aber keiner muss. Die Grenzen der Meinungsfreiheit sind dort zu ziehen, wo sog. "allgemeine Gesetze", der Jugendschutz oder das Recht der persönlichen Ehre entgegentreten. Von größter Bedeutung sind hier die allgemeinen Gesetze und diesem Zusammenhang vor allem andere Verfassungsgüter, d.h. Verfassungsrechte sowie die §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 1 BGB.

Das Recht der persönlichen Ehre wird insbesondere von den Straftatbeständen der §§ 185 ff. StGB, also der Beleidigung, umfasst.

Nicht jedes Gesetz kann die Meinungsfreiheit einschränken, sondern nur sog. "allgemeine" Gesetze. Allgemein in diesem Sinne ist ein Gesetz nur dann, wenn es sich nicht unmittelbar gegen die spezielle Meinung als solche oder die Meinungsäußerung insgesamt richtet, sondern "auch" und mehr oder weniger "nebenbei" eine Grenze für die Meinungsäußerung darstellt. Die §§ 1004 Absatz 1, 823 Absatz 1 BGB sind anerkanntermaßen solche allgemeinen Gesetze.