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Tatsachen und Meinungen in der Werbung

15.02.2011
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Fazit

Das Äußerungsrecht ist eine komplizierte Materie, die von einigen wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts geprägt ist. Sie lässt sich nur recht schwierig in knappen Worten darstellen. Daher dient das oben Gesagte mehr als Einführung denn als umfassende Darstellung des Rechtsgebiets.

Als Faustformel lässt sich sagen, dass wahre Tatsachenbehauptungen grundsätzlich zulässig sind, während unwahre grundsätzlich unzulässig sind. Bei Meinungsäußerungen geht es stets um die Frage, ob im Rahmen einer Abwägung das Recht auf Meinungsäußerung aus Artikel 5 GG (das auch für Werbung gilt) oder ein entgegenstehendes Recht wie etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entgegensteht. Im Grundsatz geht dabei jedoch die Meinungsäußerungsfreiheit vor. (oe)

Kontakt:

Der Autor Daniel Huber ist juristischer Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München. Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: d.huber@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de