Wichtig für Betreiber von Online-Shops

Tatsachen und Meinungen in der Werbung

15.02.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Beispiele

Hier ein paar Beispiele zum Äußerungsrecht:

Die erbitterten Konkurrenten Max und Moritz verkaufen beide Fernseher über ihre jeweiligen Online-Shops im Internet. Max schreibt auf seiner Internetseite über Moritz: "Moritz hatte letztes Jahr nur etwa 200 Kunden. Ich habe über 1000 Kunden gehabt." Tatsächlich hat Moritz auch über 1000 Kunden gehabt.

Hier könnte Moritz gegen Max nach §§ 1004 Absatz1, 823 Absatz 1 BGB vorgehen und verlangen, dass dieser die Bemerkung auf seiner Internetseite beseitigt und es zukünftig unterlässt, diese Bemerkung zu tätigen. Bei der Formulierung "Moritz hatte letztes Jahr nur 200 Kunden" handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die unwahr ist, weil Moritz tatsächlich mehr als 1000 Kunden hatte. Durch die unwahre Tatsachenbehauptung wird Moritz in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt, so dass er einen Anspruch auf Unterlassung der Bemerkung hat.

Wieder geht es um Max und Moritz. Diesmal schreibt Moritz über Max auf seiner Internetseite: "Max berät seine Kunden schlecht und zockt sie alle ab, kaufen Sie daher lieber bei mir."

Diesmal handelt es sich nicht um einen Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, denn ob Max seine Kunden schlecht berät und diese "abzockt" lässt sich nicht nachweisen. Das ist vielmehr ein Werturteil, als eine Beurteilung seitens des Moritz über den Max, das die Elemente des Dafürhaltens und der Stellungnahme enthält. Diese Meinungsäußerung wird von Artikel 5 Absatz 1 GG geschützt. Allerdings findet die Meinungsäußerungsfreiheit ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen (vgl. Artikel 5 Absatz 2 GG), darunter u.a. §§ 1004 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Absatz 1 BGB. In der dabei gebotenen Abwägung ergibt sich wohl, dass das Unternehmenspersönlichkeitsrecht noch nicht verletzt ist, da es sich (wohl) noch nicht um Schmähkritik handelt. Immerhin geht es (zumindest auch noch) um einen Auseinandersetzung in der Sache: nämlich um den Verkauf von Fernsehern, bei dem Max nach Meinung des Moritz keine gute Arbeit leistet.

Möglicherweise ist die Äußerung jedoch nach den Regelungen des UWG (auch das UWG ist ein allgemeines Gesetz in Sinne des Artikel 5 Absatz 2 GG) zu beanstanden. Diese Beurteilung soll hier jedoch vollkommen außer Betracht bleiben.