Softwareverträge: Tipps für Auftraggeber

23.01.2004
Von 
Dr. Kevin Max von Holleben ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht bei Lexton Rechtsanwälte in Berlin.

Einen Konflikt löst häufig die Frage aus, ob, wann und wem der Source-Code ausgehändigt wird. Aus Sicht des Softwareanbieters repräsentiert das Quellprogramm das Kernstück seines Know-hows. Folglich ist der Auftragnehmer nur ungern bereit, es offenzulegen. Der Abnehmer hingegen benötigt diesen Code - einschließlich der Nutzungsrechte hieran - zumindest für den Fall, dass sein Vertragspartner die Software nicht mehr weiterentwickeln will oder kann. Das kommt vor allem dann vor, wenn der Anbieter Insolvenz beantragt. Im Kundeninteresse liegt deshalb eine rechtlich relevante Verpflichtung des Auftragnehmers, den Source-Code zu übergeben und regelmäßig zu aktualisieren sowie entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. Kann sich der Auftraggeber mit dieser Forderung bei den Vertragsverhandlungen nicht durchsetzen, gibt es eine Alternative: Denkbar ist hier der Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung (Escrow Agreement). Sie stellt sicher, dass unter bestimmten, vertraglich zu bestimmenden Voraussetzungen der Auftraggeber den Quellcode erhält.

9. Rechtzeitig an den Wartungsvertrag denken!

Ohne Weiterentwicklung (Updates) und dauernde Wartung wird das gelieferte IT-System für den Anwender schnell nutzlos. Auch hier hat der Lieferant also eine Pflicht, die ausdrücklich zu vereinbaren ist. Eine rechtliche Fixierung ist umso wichtiger, als Pflege und Wartung für einen IT-Anbieter eine enorm wichtige Einnahmequelle darstellen. Um einer überhöhten Vergütung vorzubeugen, sollte der Kunde den Wartungs- und Pflegevertrag zeitgleich mit der eigentlichen Projektvereinbarung schließen. Wenn er damit bis zum Abschluss der Realisierungsphase wartet, ist er seinem Lieferanten in gewissem Sinn ausgeliefert. Der Vertragsbeginn darf allerdings nicht auf ein bestimmtes Datum gelegt werden, er muss vielmehr von der Abnahme oder dem Ende der Gewährleistungsfrist für das gelieferte System abhängen.

10. Sanktionen in den Service Level Agreements sollen wehtun.

Im Wartungs- oder Pflegevertrag müssen konkrete Standards definiert sein sowie Sanktionen, die mit deren Nichteinhaltung verknüpft sind. Solche Service Level Agreements (SLAs) vereinbaren zum Beispiel durchschnittliche Verfügbarkeitsquoten beziehungsweise maximale Reaktions- und Fehlerbeseitigungszeiten. Werden sie überschritten, hat der Anbieter nach Dauer gestaffelte Vertragsstrafen zu entrichten. Aus Auftraggebersicht ist das vor allem dann sinnvoll, wenn die Vertragsstrafen so hoch ausfallen, dass sie den Auftragnehmer auch tatsächlich zur Einhaltung der definierten Standards antreiben.