Low-Code-Entwicklung

Programm-Code und der Urheberrechtsschutz

15.06.2022
Von    und Judith de Vries
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Sind Code-Zeilen von Programmierern im Sinne des Urheberrechts schutzwürdig? Im Fall von Low-Code-Entwicklung scheint dies nach der Gesetzeslage möglich. Lesen Sie, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen.
Programmieren ist arbeitsintensiv. No- bzw. Low-Code-Programme greifen auf bestehende Code-Bausteine zu, was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet.
Programmieren ist arbeitsintensiv. No- bzw. Low-Code-Programme greifen auf bestehende Code-Bausteine zu, was eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet.
Foto: Roman Melnych - shutterstock.com

Low Coding als Programmiermöglichkeit, auch für Nicht-ITler, gewinnt in Unternehmen zunehmend an Beliebtheit. Ganze 67 Prozent der in der COMPUTERWOCHE-Studie "No-Code/Low-Code 2022" befragten Unternehmer erwarten in den kommenden drei Jahren eine (starke) Zunahme des Einsatzes von No-/Low-Coding im eigenen und in anderen Unternehmen. Vor allem Unternehmen mit 500-999 Beschäftigten nennen Low-Coding als zweithäufigstes gewünschtes zusätzliches Feature einer Software-Entwicklungsplattform.

Zur Studie 'No-Code /Low-Code 2022' im Aboshop

No-/Low-Code vs. klassische Programmierung

No-Code-/Low-Code-Anwendungen zeichnen sich dadurch aus, dass für eine Programmierung keine tiefgreifenden Programmierkenntnisse notwendig sind. Bei der Entwicklung werden vordefinierte Bausteine zu einer Software zusammengesetzt. Daher muss diese Form der Programmierung nicht zwingend von einem ausgebildeten Programmierer durchgeführt werden. Stattdessen kann eine Entwicklung auch durch Mitarbeitende beispielsweise in einer Fachabteilung erfolgen - sogenannte Citizen Developer. Die Vorteile, die sich daraus ergeben, sind eine deutlich schnellere Entwicklung als mit herkömmlicher Codierung und durch die Zeitersparnis geringere Entwicklungskosten.

Das Thema gewinnt auch mit Blick auf den Fachkräftemangel an Relevanz: Für fast jeden dritten befragten Unternehmer spielt der Mangel an Fachkräften eine entscheidend kritische Rolle. Diesem sich nun aggravierenden Problem kann mit Low-Coding oder sogar No-Coding, zumindest teilweise, begegnet werden. Es ist anzunehmen, dass in den kommenden Jahren der Großteil der Technologieprodukte- und Services durch Citizen Development entwickelt wird.

Lesetipp: Low-Code-Plattformen - Wie Ihre Softwareentwicklung effizienter wird

Schutzrechte in der Programmentwicklung

Mit dem zu erwartenden Zuwachs an Programmierprozessen und Software in der digitalisierten Welt stellt sich umso mehr die Frage nach einem bestehenden Schutz an den Ergebnissen der Programmierung. Speziell dem urheberrechtlichen Schutz der Ergebnisse kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Dieser Schutz erfasst zum einen die Urheberpersönlichkeitsrechte, also die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, beispielsweise durch das Veröffentlichungsrecht oder die Anerkennung der Urheberschaft. Zum anderen erfasst ein urheberrechtlicher Schutz die Verwertungsrechte, die die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers schützen, etwa durch das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht.

In Bezug auf das Citizen Development, also die „Laienentwicklung“, stuft nur eine Minderheit der Unternehmen den eigenen Reifegrad als besonders hoch ein. Viele befinden sich noch in der Evaluierungs- und Pilotphase.
In Bezug auf das Citizen Development, also die „Laienentwicklung“, stuft nur eine Minderheit der Unternehmen den eigenen Reifegrad als besonders hoch ein. Viele befinden sich noch in der Evaluierungs- und Pilotphase.
Foto: Research Services: Christine Plote

Vom Urhebergesetz geschützt sind "Werke", die teils gesondert im Gesetz genannt sind. In Betracht kommt hier die Einordnung der No-Code-/Low-Code-Entwicklung in die besondere Werk-Kategorie des "Computerprogramms". Eine Definition von Computerprogrammen ist durch den Gesetzgeber nicht erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Computerprogramm jedoch definiert als "eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt".

Erteilt ein Programmcode also Steuerungsbefehle an einen Computer, so kann dieser Schutzgegenstand des Urhebergesetzes sein. Nicht erfasst sind die Funktionalitäten des Computerprogramms oder die Programmiersprache als solche.
Voraussetzung für einen urheberrechtlichen Schutz ist außerdem, dass das Computerprogramm das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfung eines Urhebers ist, eine wahrnehmbare Form hat und damit ein individuelles Werk darstellt.

Low-Code-Urheberrechtsschutz - die Vorgaben

Problematisch bei der Low-Code-Anwendung ist, dass lediglich bereits vorhandene Programmcode-Bestandteile zusammengesetzt werden. So stellt sich die Frage, ob tatsächlich von einem Programmieren und einer schutzwürdigen Schöpfung die Rede sein kann. Notwendig ist daher eine Einzelfallprüfung, die bestätigt: Der Citizen Developer muss das Werk durch einen persönlichen Schöpfungsakt erschaffen und darin einen Gedanken oder ein Gefühl zum Ausdruck gebracht haben.
Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln bleibt dabei grundsätzlich möglich, wobei die vordefinierten Bestandteile der Low-Code-Anwendung als technische Hilfsmittel angesehen werden.

Low-Code-Programmierung kann diese gesetzlichen Vorgaben wie folgt erfüllen:

  • Der Citizen Developer kann die Zusammensetzung der Bestandteile entscheidend beeinflussen.

  • Mit der Low-Code-Entwicklung wird ein Problem als initialer Grund für die Programmierung gelöst. Darin liegt ein "geistiger" Gehalt im Sinne des Urheberrechts. Der erforderliche lenkende Einfluss und damit eine persönliche Schöpfung könnte somit anzunehmen sein.

  • Die im Ergebnis entwickelte Software nimmt zudem eine Gestalt ein, die der Wahrnehmung durch die menschlichen Sinne zugänglich ist.

Gesamtwerk braucht Individualcharakter

Kritisch zu betrachten ist allerdings die für den Urheberrechtsschutz notwendige hinreichende Individualität des Werkes. Die individuellen Ausprägungen der Schöpfung müssen eine Abgrenzung von anderen Werken ermöglichen. Es er­scheint mithin möglich, eine Low-Code-Ent­wicklung als Werk mit individuellen Ausprägungen zu bezeichnen. Sind gewisse Vor­aussetzungen hinsichtlich des geistigen Ge­halts und Gestaltungsspielraums für den Ent­wickler gegeben, kann ein urheberrechtlicher Schutz daher in Betracht kommen. Es ver­bleibt aber dabei, dass dies stets individuell und mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall ge­prüft werden muss.

Da die der Low-Code-Entwicklung zugrundeliegenden Bestandteile oft vielfach verwendet werden, würde ihre Nutzung allein keine hinreichende Individualität herbeiführen. Eine Individualität könnte sich höchstens aus der konkreten Anordnung der Bausteine ergeben. Nicht geschützt ist die einer bloßen Schablone folgende Zusammensetzung von vordefinierten Bestandteilen.

Soweit aber davon auszugehen ist, dass zumindest eine nicht unerhebliche Anzahl an Bausteinen zusammengesetzt wird, kann auch ein hinreichender Gestaltungsspielraum für den Entwickler bestehen. Die Anordnung der Code-Bestandteile erfolgt regelmäßig pla­nerisch-konstruktiv und mit Blick auf das individuelle Problem. Damit ist auch die korrespondierende Lösung individuell. Hinzu kommt, dass bei Low-Code zumindest eine teilweise manu­elle Programmierung und damit das Schreiben gewisser individueller Codes erfolgt und not­wendig bleibt. Ohnehin muss eine absolute Neuheit für eine Anwendbarkeit des Urheber­gesetzes gerade nicht gegeben sein.

Wie viele Plattformen eingesetzt werden, hängt wesentlich vom verfügbaren IT-Budget ab. Während 39 Prozent der Unternehmen mit einem jährlichen IT-Budget von mehr als zehn Millionen Euro vier, fünf oder mehr als fünf No-Code-/Low-Code-Plattformen installieren, tut dies nur ein Fünftel der Firmen mit weniger als zehn Millionen Euro an IT-Aufäwendungen pro Jahr.
Wie viele Plattformen eingesetzt werden, hängt wesentlich vom verfügbaren IT-Budget ab. Während 39 Prozent der Unternehmen mit einem jährlichen IT-Budget von mehr als zehn Millionen Euro vier, fünf oder mehr als fünf No-Code-/Low-Code-Plattformen installieren, tut dies nur ein Fünftel der Firmen mit weniger als zehn Millionen Euro an IT-Aufäwendungen pro Jahr.
Foto: Research Services: Christine Plote

Urheberrechtschutz im Angestelltenverhältnis

Schließlich stellt sich die Frage, wem ein sol­cher urheberrechtlicher Schutz in Arbeitsver­hältnissen zusteht. Grundsätlich stehen die Urheberrechte dem Arbeitnehmer zu. Für Computerprogramme ist im Gesetz aber vor­gesehen, dass die Verwertungsrechte auf den Arbeitgeber übergehen. Die Nutzungsrechte sowie alle sonstigen vermögensrechtlichen Befugnisse liegen damit grundsätzlich beim Arbeitgeber. Der programmierende Angestell­te wird durch sein Gehalt für die Programmie­rung entlohnt. Im Falle des Citizen Develop­ments ist jedoch oftmals nicht bereits im Arbeitsvertrag geregelt, dass eine Programmierung zum Pflichtenkreis des Arbeitnehmers gehört.

Die Übertragung der urheberrechtlichen Befugnis­se auf den Arbeitgeber wird zumeist aber auch dann angenommen, wenn dem Arbeit­nehmer nicht bereits arbeitsvertraglich die Entwicklung von Computerprogrammen ob­liegt. Ausreichend ist ein innerer Zusammen­hang zwischen der Wahrnehmung der arbeits­vertraglichen Aufgaben und der Entwicklung der Anwendung - jedenfalls soweit die Low-Code-Entwicklung auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgt. Durch den Auftrag des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, ein zumindest grob be­zeichnetes Computerprogramm zu schaffen, ist eine Übertragung der Befugnisse auf den Arbeitgeber anzunehmen.

Hier ist noch Luft nach oben

No-/Low-Code-Entwicklungen wird in Zukunft eine herausragende Bedeutung zukommen, und die mögliche Vorteile sind immens. Gleiches gilt für den Raum an potenziellen rechtlichen Un­klarheiten, etwa mit Blick auf die Verwer­tungsrechte, Geschäfts- und Betriebsgeheim­nisse oder auch haftungsrechtliche Fragestel­lungen. Es bleibt spannend, wie der Schutz der Entwicklung ausgestaltet wird. Dass spe­ziell den urheberrechtlichen Konsequenzen Beachtung geschenkt werden sollte, erscheint jedoch notwendig. (bw)

Interesse am Thema? Hier gehts zur Studie 'No-Code /Low-Code 2022'

Studiensteckbrief

Herausgeber: CIO, CSO und COMPUTERWOCHE

Platin-Partner: Neptune Software GmbH; Nintex Deutschland GmbH; Project Management Institute GmbH; Service-now.com GmbH; WEBCON Sp. z o. o.; Workato GmbH

Gold-Partner: ESCRIBA AG; SPIRIT/21 GmbH

Silber-Partner: PKS Software GmbH; Simplifier AG

Grundgesamtheit: Oberste (IT-)Verantwortliche von Unternehmen in der D-A-CH-Region: strategische (IT-)Entscheider im C-Level-Bereich und in den Fachbereichen (LoBs), IT-Entscheider und IT-Spezialisten aus dem IT-Bereich

Teilnehmergenerierung: Persönliche E-Mail-Einladung über die Entscheiderdatenbank Entscheiderdatenbank von CIO, CSO und COMPUTERWOCHE sowie - zur Erfüllung von Quotenvorgaben - über externe Online-Access-Panels

Gesamtstichprobe: 605 abgeschlossene und qualifizierte Interviews

Untersuchungszeitraum: 23. Februar bis 2. März 2022

Methode: Online-Umfrage (CAWI) Fragebogenentwicklung & Durchführung: Custom Research Team von CIO, CSO und Computerwoche in Abstimmung mit den Studienpartnern