Privatsurfer am Arbeitsplatz leben gefährlich

16.07.2007

Hoeren rät Firmen, die ein Internetverbot schriftlich vereinbaren wollen, sich mit dem Betriebsrat zu verständigen. "Dann hat der Arbeitgeber eine Chance, das Ganze auch in den Griff zu bekommen." Möchten Arbeitgeber keine Ausnahmen von einem Verbot, habe der Betriebsrat keine Möglichkeit einzugreifen. Ist nur die dienstliche Internetnutzung erlaubt und das Unternehmen möchte dennoch kontrollieren, was die Angestellten machen, müsse der Betriebsrat allerdings informiert werden.

Um Probleme von Anfang an zu vermeiden, sollten dem Experten zufolge bestimmte Webseiten einfach gesperrt werden. Dies sei technisch möglich. "Ich kann doch nicht privates Surfen verbieten und dann eBay freischalten", meint Hoeren. In der Regel sei mit 20 gesperrten Seiten - darunter die Homepages von begehrten Online-Auktionshäusern, Mail-Konten und Erotikseiten - alles geklärt.

Wollen Betriebe Verbote durchsetzen, sollten sie auch das private Surfen in der Pause nicht dulden. Dies zählt Rechtsanwalt Richard zufolge nämlich als so genannte betriebliche Übung. Weiß der Chef, dass seine Angestellten in der Frühstückspause privat im Netz unterwegs sind und schreitet er nicht ein, kann er es nach einer bestimmten Zeit nicht plötzlich untersagen. Grundsätzlich sollten die Mitarbeiter aber nicht darauf vertrauen, dass ihr Chef immer stillschweigend alles dulden wird. Irgendwann ist schließlich bei jedem das Maß voll.

Fazit

Wenn im Betrieb vereinbart wurde, dass privates Surfen nicht erlaubt ist, müssen sich Angestellte an diese Regelung halten. Auf Verstöße kann eine Abmahnung folgen. Der Chef sollte seinen Mitarbeiter auf den Fehler hinweisen und ihm sagen, dass er beim nächsten Verstoß mit einer Kündigung rechnen muss, sagt der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock. Wer jedoch erwischt wird, wie er am Arbeitsplatz auf pornografischen Seiten unterwegs ist, kann seinen Job sofort verlieren. "Außerordentliche Kündigungen sind aber nur möglich, wenn für den Arbeitgeber die Weiterführung des Verhältnisses unzumutbar ist", erklärt der Anwalt. "Es kommt darauf an, was ich im Internet mache." (dpa/ajf)