Bilanzierung

IFRS 15 am Beispiel der ITK-Branche

19.11.2014
Von 
Jürgen Gödeke ist Director bei der BearingPoint GmbH.
IFRS 15 regelt die Berichterstattung über Umsatzerlöse und Kosten aus Verträgen mit Kunden. Der Standard wird den Wettbewerb intensivieren, sagt Jürgen Gödeke.

Ende Mai 2014 wurde das gemeinsame Projekt von International Accounting Standards Board (IASB) und Financial Accounting Standards Board (FASB) mit dem ursprünglichen Namen Revenue Recognition abgeschlossen - nach mehr als 10 Jahren seit der Entscheidung für dieses Projekt. Das Ergebnis manifestiert sich im neuen Standard IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers.

Die Änderungen gegenüber heutigen Regelungen werden aus finanzwirtschaftlicher Sicht aktuell intensiv in Fachkreisen, betroffenen Unternehmen und bei den Wirtschaftsprüfern diskutiert. Hierbei geht es zunächst um die prinzipiellen Änderungen beim Vorgehen zur Umsatzermittlung und darum, wie diese Vorgaben zu interpretieren und anzuwenden sind. Schließlich müssen fallbezogene Einschätzungen und Bewertungen, beispielsweise hinsichtlich variabler Vergütungen, Kreditrisiken, Garantien und Rückgaberechten künftig in die Umsatzermittlung einbezogen werden.

Die Anwendung der neuen Regeln wird im Ergebnis allerdings neben organisatorischen und technischen auch deutliche inhaltliche Veränderungen mit sich bringen. Diese betreffen diverse Bilanzpositionen aber auch Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Ausprägung und Größenordnung dieser Veränderungen hängt maßgeblich von der Ausgestaltung der zugrunde liegenden Geschäftsmodelle und Kundenverträge ab. Die Einschätzung der finanziellen Stabilität einzelner Unternehmen kann sich als Folge ebenso ändern wie die Intensität des Wettbewerbs, was gegebenenfalls adaptive Strategien in Marketing und Vertrieb sinnvoll macht. Wir verdeutlichen das Modell und die Auswirkungen der neuen Umsatzberichterstattung an einem Beispiel aus der Telekommunikation.

IFRS 15 regelt die Berichterstattung über Umsatzerlöse und Kosten aus Verträgen mit Kunden.
IFRS 15 regelt die Berichterstattung über Umsatzerlöse und Kosten aus Verträgen mit Kunden.
Foto: Sergey Niven, Fotolia.com

Veränderung hin zum Handelswarengeschäft

IFRS 15 sieht ein Modell vor, das in fünf Schritten zur Realisierung der Umsatzerlöse führt:

  1. Identifizierung eines Vertrags mit einem Kunden.

  2. Identifizierung unterschiedlicher Leistungsverpflichtungen in einem Vertrag.

  3. Bestimmung des Transaktionspreises.

  4. Verteilung des Transaktionspreises auf die unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen.

  5. Realisierung der Umsatzerlöse wenn die Leistungsverpflichtungen erfüllt werden.

Wir interpretieren dieses Modell aus der Sicht eines Telekommunikationsunternehmens, das vorwiegend Telekommunikationsleistungen für Privatkunden anbietet. Wie alle Verbraucher dies kennen, enthalten entsprechende Angebote meist bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen - wie die Bereitstellung von Telefonie, Internet oder Fernsehprogrammen - gepaart mit dem Verkauf eines Endgeräts in Form von Mobiltelefonen, Netzwerk-Routern oder anderen Empfangsgeräten. Diese Geräte sind in der Regel stark subventioniert, da man so Kunden binden und darüber Wettbewerbsvorteile realisieren möchte.

Für Kundenverträge, die aus solchen Telekommunikationsangeboten entstehen, ergeben sich mit Blick auf die Umsatzrealisierung erhebliche Veränderungen gegenüber der heute üblichen Praxis. Dem Modell folgend sind die unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen aus den Verträgen zu entbündeln. Für einen Vertrag zu unserem Beispielangebot bedeutet dies, dass Leistungsverpflichtungen aus Telekommunikationsdiensten und Endgeräten zu separieren sind.

Der Transaktionspreis entspricht den für die Laufzeit des Vertrages vereinbarten Zahlungen für einmalige Leistungen, die Überlassung von Produkten und für die in der Regel monatlich wiederkehrenden Gebühren. Dieser Transaktionspreis ist auf die unterschiedlichen Leistungsverpflichtungen zu verteilen. Die Grundlage für diese Verteilung sind allerdings nach der neuen Regelung nicht mehr die subventionierten Preise, sondern Einzelverkaufspreise, so genannte stand-alone selling prices. Für die Unternehmen kann dies beispielsweise bedeuten, dass ein iPhone 5S nicht mehr mit einem Euro, sondern mit 720 Euro im Endgeräte- beziehungsweise Handelswarenumsatz zu Buche schlägt, wenn dies der Einzelverkaufspreis für das Gerät ist.

Da sich der tatsächliche Gesamtumsatz des Vertrages, der Transaktionspreis, gegenüber der heutigen Praxis nicht ändert, verringert sich durch diese neue Regelung der Anteil des Umsatzes für Telekommunikationsdienste, der sogenannte Service Revenue. Dieser Service Revenue repräsentiert allerdings das Kerngeschäft eines Telekommunikationsunternehmens. Insofern wird es tendenziell zu einer Reduzierung des Umsatzes aus dem Kerngeschäft zu Gunsten des Umsatzes mit Handelswaren, einem Nebengeschäft, kommen.

Im Rahmen unserer Studien zu den Auswirkungen der neuen Regelungen haben Stichprobenanalysen gezeigt, dass der Anteil dieser Reduzierung des Service Revenue bei den unterschiedlichen Angeboten zwischen 15 Prozent und 60 Prozent, zumeist jedoch über 30 Prozent liegt. Es wird hierdurch folglich zu einer bemerkenswerten strukturellen Verschiebung in den Umsatzerlösen, weg vom Kerngeschäft und hin zum Handelswarengeschäft kommen.

Über die Umsatzdarstellung hinaus, sieht der Standard unter anderem neue Regeln für den Ausweis von Kosten vor. Kosten zur Anbahnung und zur Erfüllung von Kundenverträgen sind unter bestimmten Voraussetzungen zu kapitalisieren und über die Laufzeit des Vertrages abzuschreiben. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn die Kosten einem bestimmten Vertrag direkt zuzurechnen sind. Beispiele für solche Kosten sind regelmäßig, und in der Telekommunikation in beträchtlichem Umfang, Vertriebsprovisionen für Leistungen indirekter Vertriebskanäle. Es wird in Zukunft folglich zu einer Verschiebung solcher direkter Vertragskosten aus den sogenannten Operating Expenses in die Abschreibungen kommen.

Umsatzentwicklung wird sich volatiler darstellen

Das Modell zur Umsatzrealisierung sieht abschließend vor, dass die tatsächliche Realisierung des Umsatzes zu dem Zeitpunkt erfolgt, wenn die Leistungsverpflichtungen erfüllt werden. Das heißt im Sinne des IFRS 15, Umsatz ist dann zu realisieren, wenn der Kunde die Kontrolle über die Produkte oder Dienstleistungen erhält. Telekommunikationsdienste werden üblicherweise während der gesamten Laufzeit eines Vertrages erbracht und dementsprechend ist der Umsatz anteilig für jede Vertragsperiode zu realisieren - in der Regel monatlich. Die Leistungsverpflichtung aus dem Verkauf eines Endgeräts wird regelmäßig direkt zu Beginn eines Vertrages, mit der Übergabe des Geräts an den Kunden erfüllt, sofern keine weitergehenden Finanzierungsleistungen vereinbart sind.

Die Konsequenz daraus ist, dass ein erheblicher Teil des Umsatzes, der Endgeräteumsatz, der nach dem heutigen Modell zum größten Teil gleichverteilt über die Vertragslaufzeit realisiert wird, künftig zu Beginn des Vertrages auszuweisen ist. Das neue Verfahren hat also neben strukturellen auch zeitliche Verschiebungen in den Umsatzerlösen zur Folge. Diese zeitlichen Verschiebungen sind vor dem Hintergrund der jeweiligen Wachstumszustände in den Telekommunikationsmärkten zu bewerten.

Ein gegenüber heute bedeutend größerer Teil der Umsatzerlöse, der Endgeräteumsatz, wird unmittelbar in der Wachstumsphase entstehen - beim Abschluss eines neuen oder der Verlängerung eines bestehenden Vertrages. Demgegenüber wird dieser Teil des Umsatzes nicht mehr wie bisher während der Vertragslaufzeit realisiert. In Phasen der Stagnation, wenn parallel zur Laufzeit eines Vertrages keine neuen Verträge geschlossen werden, sinkt der Gesamtumsatz folglich in der entsprechenden Größenordnung unterhalb des heutigen Niveaus. Abhängig von der jeweiligen Marktentwicklung und den Wettbewerbsverhältnissen wird sich deshalb die Umsatzentwicklung gegenüber der aktuellen Praxis künftig erheblich volatiler darstellen.

Wachstum zu Lasten der Wettbewerber

Unser Beispiel zeigt, dass sich die Veränderungen des Umsatzes im Vergleich zur heutigen Praxis nicht pauschal positiv oder negativ, im Sinne eines höheren oder geringeren Umsatzes und eines entsprechenden Beitrags zum Erfolg auswirken. In Wachstumsphasen wächst der Umsatz auf einem höheren Niveau als bisher, in Stagnationsphasen bleibt er unterhalb des bisherigen Niveaus zurück.

Ein stetiges Wachstum wird demzufolge zunehmend wichtig für den nachhaltigen Unternehmenserfolg, da sich stagnierende Kundenzahlen finanzwirtschaftlich unmittelbarer und kritischer auswirken als bisher. In nahezu gesättigten Märkten wie den europäischen Telekommunikationsmärkten kann Wachstum im Sinne neuer Kunden und Verträge allerdings nur zu Lasten der Kundenbasis der Wettbewerber geschehen, das heißt durch Abwerben von Kunden oder den Zukauf von Geschäft. Die Telekommunikationsbranche wird sich folglich auf einen noch stärkeren Wettbewerb im Umfeld einer aktuell bereits beginnenden neuen Welle der internationalen Marktkonsolidierung einstellen müssen.

Die neue Klassifizierung von Kosten bietet neben dem Umsatz einen weiteren Hebel der Ergebnisbeeinflussung. Mit der Verschiebung direkt einem Vertrag zurechenbarer Kosten in den Bereich der Abschreibungen wird eine für die Telekommunikationsunternehmen zentrale Kennziffer im positiven Sinne beeinflussbar: Earnings before Interest, Taxes, Depreciation & Amortisation (EBITDA). Direkte Kosten nach diesem Verständnis werden in Zukunft nicht mehr den EBITDA schmälern, was sich positiv auf die Darstellung aller EBITDA-basierten Kennzahlen auswirkt.

Unter anderem die Vertriebsstrukturen mit den unterschiedlichen Provisionsmodellen und den Möglichkeiten der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung bieten somit künftig ein nicht zu vernachlässigendes Instrument zur Steuerung des EBITDA. Unternehmen, die ihre Vertriebskanalpolitik entsprechend adaptieren, haben die Möglichkeit, einen höheren EBITDA zu erwirtschaften. Die immer wieder geführte Diskussion um den richtigen Wertschöpfungsfokus eines Telekommunikationsunternehmens wird so neue Impulse erhalten.

Wie in unserem Beispiel deutlich wird, macht IFRS 15 nicht an der Tür des Finanzvorstands halt: Chief Marketing Officer und Chief Commercial Officer müssen mit an den Tisch, um die Auswirkungen zu bewerten und angemessene Strategien als Antwort auf den neuen Standard auf den Weg zu bringen. Die Rolle des Finanzvorstands als Überbringer dieser Nachrichten, aber insbesondere auch als Katalysator und Berater für den notwendigen Veränderungsprozess ist essenziell dafür, ob ein Unternehmen die Chancen des IFRS 15 nutzen kann.