Crowdworking

Flexibilität mit verstecktem Risiko

27.01.2020
Von 
Hans Königes war bis Dezember 2023 Ressortleiter Jobs & Karriere und damit zuständig für alle Themen rund um Arbeitsmarkt, Jobs, Berufe, Gehälter, Personalmanagement, Recruiting sowie Social Media im Berufsleben.
Die (un-)abhängige Beschäftigung externer Mitarbeiter über Crowd-Plattformen birgt rechtliche Stolperfallen wie Arbeitsrechtlerin Claudia Knuth vom Hamburger Büro der Kanzlei Lutz Abel im Gespräch erläutert.
Claudia Knuth: "Die Anbieter achten natürlich darauf, dass die Crowdworker offiziell als Selbständige für sie tätig werden. Entscheidend ist die vertragliche Grundlage zum Crowdworker im Kleingedruckten, aber auch zur Plattform. Denn Vertragsbeziehungen können zwischen Auftraggeber und Plattform und Crowdworker bestehen."
Claudia Knuth: "Die Anbieter achten natürlich darauf, dass die Crowdworker offiziell als Selbständige für sie tätig werden. Entscheidend ist die vertragliche Grundlage zum Crowdworker im Kleingedruckten, aber auch zur Plattform. Denn Vertragsbeziehungen können zwischen Auftraggeber und Plattform und Crowdworker bestehen."
Foto: Claudia Knuth - Kanzlei Lutz Abel

Warum wird Crowdworking immer beliebter?

Knuth: Für Unternehmen ist es eine moderne Form des Outsourcings mit zeitnaher Auslagerung. Für sie liegen die Vorteile klar in der Flexibilität - ob gezielte Recherche nach einem Crowdworker, der den Anforderungen des Unternehmens und der Arbeitsaufgabe entspricht oder Auftragsvergabe an die unbestimmte Crowd. In der klassischen Arbeitswelt unvorstellbar, aber auch ein Grund ist die Möglichkeit, von den erhaltenen Ergebnissen der Crowdworker nur das gewünschte zu vergüten.

Für die Auftragnehmer sprechen vor allem die flexiblen Zeiten und Orte für das Modell - Hauptsache, die Internet-Verbindung ist stabil. Die Vereinbarkeit von Freizeit und Beruf lässt sich besser organisieren, eine zusätzliche Einkommensquelle eröffnet sich und es lassen sich Qualifikationen außerhalb des eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses gewinnbringend einsetzen. Mittlerweile arbeiten geschätzt mehr als fünf Prozent der erwachsenen Deutschen schon als Crowdworker.

Wie werden die Crowdworker bezahlt?

Knuth: Für viele, so zeigt es eine Untersuchung des Bundesarbeitsministeriums, ist Crowdworking einer von mehreren Jobs. 34 Prozent im Land arbeiten mehr als 30 Stunden pro Woche auf Plattformen, 24 Prozent sogar mehr als 40 Stunden. Was verdient wird, ist sehr unterschiedlich - 40 Prozent bekommen in der Woche mehr als 1000 Euro brutto, ein Drittel weniger als 100 Euro.

Man kann vermuten, dass im Bereich Micro-Tasks, also zum Beispiel kurze Produktbeschreibungen oder Recherchen, weniger gezahlt wird als etwa bei Programmierung oder Design, wo höher Qualifizierte tätig sind. Vom Modell geht es meist klassisch zu: Zum einem kann die Vergütung nach dem erteilten Auftrag erfolgen oder nach der Zeit, die aufgewendet wurde. Aber immer öfter findet man auch zwei weitere Varianten: Beim Preisausschreiben wird lediglich das beste Ergebnis vergütet, wohingegen beim so genannten Windhundrennen nur der schnellste Crowdworker die Auszahlung erhält.

Lieferdienste, Adressanbieter, Software-Schmieden und E-Scooter-Verleiher nutzen die Crowd. Arbeiten alle nach dem gleichen Modell oder muss man hier unterscheiden?

Knuth: Wenn wir das Beispiel Lieferando nehmen, sprechen wir von "Gigwork". Vermittelt wird hier online über eine Plattform, ausgeführt an einem vorgegebenen Ort. Anders beim "Cloudwork", etwa für Programmier-, Text- und Bildbearbeitung, wo im Prinzip der Ort der Erledigung keine Rolle spielt. Bekannt ist vor allem externes Crowdworking, es gibt aber mittlerweile auch unternehmensinterne Programme. Besteht jeweils ein Vertragsverhältnis zwischen der Plattform als digitalem Marktplatz und dem Auftraggeber sowie dem Crowdworker und der Plattform, handelt es sich im Wege des indirekten Crowdworking um ein vermittelndes Angebot. Haben Crowdworker und Auftraggeber ein Vertragsverhältnis, dient die Plattform lediglich als Medium. Genau diese Dreiecksverhältnisse haben es aber rechtlich in sich.

Bei der sogenannten "Gigwork" vermittelt eine Online-Plattform Mitarbeiter an einem bestimmten Ort, während beim "Cloudwork" praktisch weltweit Fachkräfte gesucht werden. Mittlerweile stehen dafür bereits unternehmensinterne Programme zur Verfügung.
Bei der sogenannten "Gigwork" vermittelt eine Online-Plattform Mitarbeiter an einem bestimmten Ort, während beim "Cloudwork" praktisch weltweit Fachkräfte gesucht werden. Mittlerweile stehen dafür bereits unternehmensinterne Programme zur Verfügung.
Foto: metamorworks - shutterstock.com

Was genau ist denn juristisch problematisch an so einer Beziehung?

Knuth: Das Schwierige ist, dass es noch kaum gesetzliche Regelungsmechanismen für diese Art von "New Work" gibt. Hier spielt auch der häufig grenzüberschreitende Charakter eine Rolle und macht nationale Regelungen schwer durchsetzbar. Mit der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen will die EU zumindest Mindeststandards schaffen - die nationale Umsetzung soll bis 2022 erfolgen. Beim externen Crowdworking ist im Einzelfall immer die große Frage, ob die Arbeit selbständig ausgeübt wird oder ob ein Angestelltenverhältnis mit allen seinen Folgen vorliegt, also zum Beispiel Sozialversicherungspflicht seitens des Arbeitgebers mit eventuell hohen Rückzahlungen und Strafzinsen, Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Kann man das nicht vertraglich von vornherein wasserfest gestalten?

Knuth: Die Anbieter achten natürlich darauf, dass die Crowdworker offiziell als Selbständige für sie tätig werden. Entscheidend ist die vertragliche Grundlage zum Crowdworker im Kleingedruckten, aber auch zur Plattform. Denn Vertragsbeziehungen können zwischen Auftraggeber und Plattform und Crowdworker bestehen. Teilweise ist aber auch nur die Plattform die einzige Verbindung. Weniger Risiko besteht, wenn der Tätigkeitsinhalt nur auf einen bestimmten Leistungserfolg abzielt und die Bezahlung zeitaufwandsunabhängig erfolgt, zum Beispiel bei der Programmierung einer bestimmten Software. Bei einer laufenden Dienstleistung, vielleicht sogar mit Equipment des Auftraggebers, wird es schon schwieriger.

Scheinselbständig, frei in der Ausübung - wie prüft man dann den Unterschied?

Knuth: Es kommt auf den Einzelfall an - das zeigt die einschlägige Rechtsprechung. Ausschlaggebend sind die tatsächliche Art der Umsetzung des Auftrages und weitere Begleitumstände wie etwa die Absicht beider Parteien zur dauerhaften Beschäftigung, Vereinbarung von Bruttolohn oder Inrechnungstellung des vereinbarten Betrages.

So lehnte das Landesarbeitsgericht Hessen (Urteil vom 14.02.2019 - AZ: 10 Ta 350/18) die Arbeitnehmereigenschaft eines klagenden Crowdworkers wegen der fehlenden Absicht zur dauerhaften Vertragsbeziehung und der fehlenden Eingliederung in die Betriebsorganisation ab. Er hatte sich zwar der Betriebsmittel des Auftraggebers bedient und Orts- und Zeitvorgaben eingehalten, aber durch die Offenlegung seines Status als Rentner zu erkennen gegeben, dass er mit der Tätigkeit nicht auf eine Sicherung einer dauerhaften finanziellen Lebensgrundlage abziele.

Das LAG München (Urteil vom 04.12.2019 - AZ: 10 Ta 350/18) hat vor kurzem die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen Crowdworker und Plattform ebenfalls abgelehnt. Da seitens des Crowdworker keine Verpflichtung bestand die Aufträge der Plattform anzunehmen, sei dieser auch nicht zu einer weisungsgebundenen fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Ebenfalls bestand keine Verpflichtung der Plattform dem Kläger die Aufträge anzubieten. Allerdings wurde in diesem Verfahren die Revision zugelassen. Daher bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Zusammenarbeit rechtlich einordnet.