Werbung im Internet

Wer mitspielt, muss kaufen - ist das rechtens?

26.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Hürden im Internet?

§ 4 Nr. 6 UWG kann bei Werbung im Internet beispielsweise dann eine Rolle spielen, wenn Unternehmer (Verkäufer) die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen, dass ein Verbraucher eine (nicht notwendig) bestimmte Ware bestellen.

So wäre es wettbewerbswidrig, damit zu werben, dass jeder Kunde, der im Webshop bestellt, durch einfaches Ankreuzen eines Kästchens im Bestellformular an einer Verlosung teilnimmt, wenn nicht auch Personen an dem Gewinnspiel/Preisausschreiben teilnehmen können, ohne dass sie eine solche Bestellung vornehmen.

Ausnahme: die "naturgemäße Verbundenheit"

Nach § 4 Nr. 6 UWG ist ein Gewinnspiel/Preisausschreiben auch dann lauterkeitsrechtlich zulässig, wenn es naturgemäß mit der (zu kaufenden) Ware verbunden ist. Diese Vorschrift zielt vor allem auf die sog. Rätselhefte ab, die nicht verboten sein sollen. Im Zeitschriftenhandel sind bekanntermaßen viele Rätselmagazine (käuflich) erhältlich, deren Inhalt fast ausschließlich aus Preisausschreiben/Gewinnspielen besteht. Um an diesen Gewinnspielen teilnehmen zu können, müssen Verbraucher selbstverständlich die Zeitschriften erwerben; hier ist das Gewinnspiel/Preisausschreiben zwingend mit dem Erwerb des Produkts gekoppelt.

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 6 UWG

Wie bei einem Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG muss auch derjenige, der gegen § 4 Nr. 6 UWG verstößt, damit rechnen, abgemahnt zu werden und entsprechende Abmahnkosten tragen zu müssen (§ 8 Absatz 1 UWG).

Auch Schadensersatzansprüche können in seltenen Fällen in Betracht kommen (§ 9 UWG).