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Wer mitspielt, muss kaufen - ist das rechtens?

26.04.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Darf die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet an einen Produktkauf gekoppelt sein? Von Max-Lion Keller und Daniel Huber

Bei der Frage, ob Unternehmen ein Gewinnspiel für ihre Kunden an den Kauf von Produkten koppeln dürfen, ist Folgendes zu beachten:

Das Transparenzgebot

Foto: Fotolia, Visual Concepts

Ein Gewinnspiel muss so ausgestaltet sein, dass es den rechtlichen Anforderungen des in § 4 Nr. 5 UWG geregelten sog. Transparenzgebots genügt, d.h. die Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig angegeben sein. § 4 Nr. 6 UWG ist zurzeit von besonderem Interesse, weil sich der EuGH erst im Januar zu dieser Regelung geäußert hat.

Das Gesetz

In § 4 Nr. 6 UWG heißt es:

Unlauter handelt (..), wer

(Nr. 6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

Diese Vorschrift stand zuletzt im Blickpunkt, weil der EuGH - oberste rechtliche Instanz im Bereich der europaweit vereinheitlichten Vorschriften des Lauterkeitsrechts - darüber entschieden hat, ob jede Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren wettbewerbswidrig ist oder ob bestimmte Ausnahmen gemacht werden müssen.