Telearbeit in Unternehmen: Mitarbeiter ohne Stammplatz

Wer flexibel ist, arbeitet produktiver

11.09.2003
Von von Heide

Einen Grund für das gebremste Wachstum der alternierenden Telearbeit sieht Kordey darin, dass konkrete Kosteneinsparungen für die Arbeitgeber nicht greifbar seien. „Hier kann die Praxis des Desksharing Abhilfe schaffen. Denn wenn sich Telearbeiter ihren Schreibtisch im Büro mit anderen Mitarbeitern teilen, sinken auch die Kosten für die Bereitstellung zentraler Arbeitsplätze", so Kordey.

Auch spreche „einiges dafür, dass viele Unternehmen notwendige organisatorische Veränderungen scheuen und Kontrollverluste befürchten", sagt Kordey. Offensichtlich ist es für viele Manager und Führungskräfte immer noch ein wichtiges Statussymbol, in einem traditionellen Büro von der Belegschaft umgeben zu sein. Hier sei ein Umdenken auf Management-Ebene dringend nötig. Unterstützung erhielten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich für Telearbeit interessieren, in den vergangenen Jahren durch landes- oder bundespolitische Maßnahmen.

Unterstützung aus der Politik

Seit gut einem Jahr läuft eine Initiative auf europäischer Ebene: Die „Rahmenvereinbarung über Telearbeit" haben am 16. Juli 2002 der Europäische Wirtschafts- und Arbeitgeberverband (UNICE), die Europäische Union des Handwerks und der Kleinbetriebe (UEAMPME), der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) unterzeichnet.

Die branchenübergreifende Vereinbarung soll für Telearbeitnehmer ein allgemeines Schutzniveau schaffen, das in den Einrichtungen des jeweiligen Arbeitgebers Gültigkeit hat. Enthalten ist folgende Definition des Begriffs Telearbeit: „Telearbeit ist eine Form der Organisation und/oder Ausführung von Arbeit unter Verwendung von Informationstechnologie im Rahmen eines Arbeitsvertrages/ eines Beschäftigungsverhältnisses, bei der die Arbeit, die auch in den Einrichtungen des Arbeitgebers ausgeführt werden könnte, regelmäßig außerhalb dieser Einrichtungen verrichtet wird." Die Initiative liefert einen allgemeinen Rahmen für die Arbeitsbedingungen von Telearbeitnehmern und regelt unter anderem auch die Bereiche Datenschutz, Übernahme der Kosten für die Ausrüstung sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten.

Da es jedoch bisher kein „Telearbeitsgesetz" mit eigenständigen gesetzlichen Regelungen gibt, ist Vorarbeit nötig dergestalt, dass einige Punkte entweder durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen oder zusätzlich zum Arbeitsvertrag getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen Telearbeiter und Arbeitgeber geklärt werden. Dazu zählen unter anderem die Punkte „Freiwilligkeit der Teilnahme an der Telearbeit", „Mehrarbeit und Zuschläge", „Aufwendungen für Fahrten zwischen Betrieb und häuslicher Wohnung", „Aufwendungen für Strom und Heizung", „Haftung (bei Diebstahl oder Beschädigung der IT, aber auch bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit)" und „Beendigung der Telearbeit". Beispiel-Betriebsvereinbarungen, unter anderem von der Telekom oder Siemens, sind im Internet zu finden.

Die Beamten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben einen Katalog mit vorher festzuschreibenden Punkten erstellt. Dazu zählt eine Arbeitszeitregelung in puncto Verteilung der Arbeitszeiten auf Tätigkeiten im Unternehmen und am häuslichen Arbeitsplatz. Außerdem sollten feste Zeiten definiert werden, zu denen der Mitarbeiter am häuslichen Arbeitsplatz erreichbar ist.

Reaktionszeit regeln

Im Rahmen der IT-Sicherheit empfiehlt das BSI, die Einhaltung von „Reaktionszeiten" festzuschreiben: Darin sei zu regeln, in welchen Abständen aktuelle Informationen wie E-Mails gelesen werden sollten und wie schnell der Telearbeiter darauf reagieren muss. Dokumentiert werden sollte auch, welche Arbeitsmittel der Telearbeiter einsetzen kann und welche nicht genutzt werden dürfen. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auch der Einsatz von Disketten untersagt werden, um der Gefahr eines Virenbefalls vorzubeugen.

Darüber hinaus sei „der Telearbeiter zu verpflichten, regelmäßig eine Datensicherung durchzuführen", so das BSI. Und: „Es sollte vereinbart werden, dass jeweils eine Generation der Datensicherung bei der Institution zur Unterstützung der Verfügbarkeit hinterlegt wird." Die umzusetzenden IT-Sicherheitsmaßnahmen seien dem Telearbeiter in schriftlicher Form zu übergeben. Zu beachten sei vor allem die Verpflichtung zur Einhaltung einschlägiger Datenschutzvorschriften bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten am häuslichen Arbeitsplatz.

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