Green IT versus Datenschutz

Wann man den Stromverbrauch der PCs messen darf

17.08.2010
Von Martin Feige

Wo ist das Problem?

Die Daten über Aktiv- und Leerlaufphasen von PCs, die von der Software gesammelt und verarbeitet werden, könnten auch für Aussagen über die Arbeitszeiten an den Geräten genutzt werden. Wenn man weitere Umstände heranzieht, lassen sich eventuell sogar Angaben über die jeweilige Leistung und das Arbeitsverhalten der PC-Nutzer machen.

Foto: Jan von Bröckel/Pixelio.de
Foto: Jan von Bröckel/Pixelio.de
Foto: Pixelio/Jan von Bröckel

Um in einem solchen Fall nachteilige Auswirkungen für die Arbeitnehmer zu vermeiden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nur von Einführung der Software unterrichten, sondern ihm unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Mitbestimmungsrecht einräumen. Es betrifft die Überwachung durch eine technische Einrichtung und ist unter Paragraf 87 Absatz 1 Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) festgeschrieben.

Der Betriebsrat ist dann gehalten, im Interesse der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Er sollte mit ihm folgendes vereinbaren: Durch die Einführung und Anwendung der Software darf nicht unverhältnismäßig in die Rechte, insbesondere in den Persönlichkeitsbereich, der Arbeitnehmer eingegriffen werden. Die Nutzerdaten dürfen auch nicht für eine unpersönliche, anonyme Leistungs- und Verhaltenskontrolle herangezogen werden, sondern nur für den Zweck des Energie-Managements. Dass diese Vereinbarungen auch eingehalten werden, darf und sollte der Betriebsrat kontrollieren.