Green IT versus Datenschutz

Wann man den Stromverbrauch der PCs messen darf

17.08.2010
Von Martin Feige

Was der Gesetzgeber sagt

Damit das Mitbestimmungsrecht zum Tragen kommt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Software ist durch Einsatz und Funktion zur Überwachung bestimmt.

  • Der Arbeitgeber hat die Absicht, Verhaltens- und Leistungsdaten zu erheben und zu verarbeiten.

  • Die Software erhebt diese Daten, wertet sie technisch aus und erstellt Profile der Computeraktivität.

  • In Verbindung mit anderen Daten, etwa einem Terminkalender, kann dadurch Aufschluss über die Anwesenheit am Arbeitsplatz und die Arbeitsleistung gegeben werden.

Quelle: Fotolia, Eisenhans
Quelle: Fotolia, Eisenhans
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Schwieriger ist es, zu beurteilen, ob sich die Daten einzelnen Arbeitnehmern zuordnen lassen. Diese Frage kann nur im Einzelfall abschließend beantwortet werden. Doch reicht es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts aus, wenn es möglich ist, Aussagen zur PC-Nutzung hinsichtlich einer kleinen Gruppe zu machen und die Kenntnis von der Überwachung bei den Gruppenmitgliedern einen erheblichen Anpassungsdruck erzeugt.

Einverständnis einholen!

Da es sich um die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten handelt, müssen bei der Einführung der Software in jedem Fall die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Nach Paragraf 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) kann die Datenerhebung und -verarbeitung erlaubt sein - entweder durch das Gesetz selbst oder eine andere Rechtsvorschrift, etwa eine Betriebsvereinbarung.

In diesem Fall kommt die "Erlaubnis für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses" nach Paragraf 32 Absatz 1 Satz 1 2. Alt. BDSG zum Einsatz. Wie diese Erlaubnis angewendet wird, hängt davon ab, wie das Arbeitsverhältnis im Einzelfall ausgestaltet ist. Eine mit dem Betriebsrat ausgehandelte Betriebsvereinbarung ist vor allem dann sinnvoll oder sogar notwendig, wenn die Einführung und Anwendung der Software mitbestimmungspflichtig ist.