Wachstumsbeschleunigungsgesetz

So profitieren Sie von Steuererleichterungen

01.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Unternehmen sollten sich über die Neuregelungen informieren, um rechtzeitig gegensteuern zu können.

Die neue Bundesregierung hat sich beeilt: Bereits am 9. November hat das Kabinett das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Die parlamentarischen Hürden wurden am 4. Dezember genommen. Trotz zwischenzeitlicher Diskussionen um die Finanzierung der geplanten Steuererleichterung ist die endgültige Verabschiedung durch Zustimmung des Bundesrates am 18. Dezember erfolgt. Neben einer Begünstigung von Familien durch Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag und einer Umsatzsteuerbegünstigung für kurzfristige Beherbergungsleistungen sollen Erben und Unternehmer steuerlich entlastet werden.

Fotolia, K. Matte
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Foto: Fotolia, K. Matte

Vor allem die Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung zeigen, dass die bei der Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten Maßnahmen der Gegenfinanzierung nunmehr krisenverschärfend wirken und deshalb gegenzusteuern ist. Für Unternehmer ist es daher wichtig, sich schnell über die anstehenden Neuerungen zu informieren, um die entscheidenden Weichen frühzeitig zu stellen, so der auf das Unternehmensteuerrecht spezialisierte DHPG-Berater Dr. Heinrich J. Watermeyer. Welche Neuregelungen Unternehmen im Blick haben sollten:

Zinsschranke

Wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise hatte schon die Vorgängerregierung die durch die Unternehmensteuerreform 2008 eingeführten und hochgradig umstrittenen Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug für Zinsen lockern müssen. Zu diesem Zweck erhöhte sie für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 die Freigrenze, ab der betriebliche Zinsen nicht mehr vollständig abziehbar und Restriktionen der Zinsschranke zu beachten waren, von 1 Millionen auf 3 Millionen Euro. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht nun vor, dass die Anhebung der Freigrenze unbefristet festgeschrieben wird. Zudem wird eine weitere Beschränkung gelockert: Die Abziehbarkeit von Zinsaufwand (nach Abzug von Zinserträgen) ist zwar weiterhin auf 30 Prozent des um Zinserträge und Aufwendungen sowie Abschreibungen bereinigten Gewinns (steuerliches EBITDA) zu begrenzen. Aufgrund der geplanten Entlastung können Unternehmen aber ein nicht genutztes EBITDA fünf Jahre vortragen. Da in Krisenzeiten das EBITDA tendenziell niedriger ist, handelt es sich hierbei um eine sinnvolle Maßnahme, um Schwankungen auszugleichen. Bei der grundsätzlich ab 2010 anwendbaren Regelung können auf Antrag auch nicht genutzte EBITDA aus Vorjahren einbezogen werden. Dies erfordert eine genaue Kalkulation, zumal EBITDA aus Jahren, in denen die Zinsschranke nicht anwendbar ist, z. B. wegen Nichterreichens der Freigrenze von drei Millionen Euro, nicht einbezogen werden, so der DHPG-Berater Dr. Heinrich J. Watermeyer.