Wachstumsbeschleunigungsgesetz

So profitieren Sie von Steuererleichterungen

01.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Entlastung für Konzernklausel

Eine weitere, allerdings deutlich geringere Entlastung betrifft die Konzernklausel. Konzernunternehmen sollen ab 2010 von der Anwendung der Zinsschranke befreit werden, wenn ihre Eigenkapitalquote die des Konzerns nicht mehr als zwei statt bisher einem Prozentpunkt unterschreitet. Die nun beabsichtigten Änderungen bei der Zinsschranke bieten Potential, den im Vergleich zu anderen Ländern streng limitierten Zinsabzug deutlich zu verbessern, um möglichst eine durch Krisenergebnisse hervorgerufene Substanzbesteuerung zu vermeiden. Dazu sollten im Einzelfall Zinsaufwand und Ergebniserwartungen möglichst aufeinander abgestimmt werden, so die Steuerexperten der DHPG.

Verlustabzug

Werden Anteile an einer verlustleidenden Kapitalgesellschaft erworben, gehen derzeit die Verluste und Verlustvorträge je nach Höhe des Erwerbs anteilig oder gar vollständig unter. Diese ebenfalls als Gegenfinanzierungsmaßnahme und verfassungsrechtlich höchst fragwürdige Regelung der Unternehmensteuerreform 2008 gehört wie die Zinsschranke zu den krisenkritischen Bestimmungen. Ähnlich wie bei der Zinsschranke erfolgte eine erste Entschärfung durch das noch in der vergangenen Legislaturperiode verabschiedete Bürgerentlastungsgesetz, indem eine Sanierungsklausel eingeführt wurde. Aufgrund dieser Sanierungsklausel greift die Verlustabzugsbeschränkung nicht, wenn der Anteilserwerber die Absicht hat, die unprofitable Kapitalgesellschaft zu sanieren. Die zeitliche Anwendung dieser Möglichkeit ist bisher auf Anteilserwerbe in 2008 und 2009 beschränkt, wird aber durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ebenfalls entfristet.

Wegen der Neuregelungen kann ein Anteilserwerb im Kontext der Verlustklausel des § 8c KStG im nächsten Jahr sinnvoll sein, weil der Anwendungsbereich der Sanierungsklausel beibehalten und ihre Voraussetzungen zwar nach wie vor unbestimmt sind, so Dr. Heinrich J. Watermeyer von der DHPG. Doch sollen als weitere Änderung beim schädlichen Anteilserwerb Verluste insoweit erhalten bleiben, als im Unternehmen stille Reserven in im Inland steuerpflichtigen Betriebsvermögen vorhanden sind, die bei Kauf regelmäßig durch den Kaufpreis, in anderen Fällen durch eine Bewertung, nachgewiesen werden. Anwendbar soll dies aber nur auf Anteilserwerbe nach dem 31. Dezember 2009 sein. Dieselbe zeitliche Anwendungsregel gilt für die sogenannte Konzernklausel, aufgrund der bei konzerninternen Anteilserwerben die Verluste/Verlustvorträge erhalten bleiben. Der Konzernbegriff ist aber deutlich enger als bei der Zinsschranke und erfordert insbesondere, dass am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger als Konzernspitze eine Person oder Kapitalgesellschaft zu 100 Prozent beteiligt ist. Allerdings ist die Neuregelung ein erster Schritt in die richtige Richtung und ermöglicht im Zusammenhang mit der ebenfalls im Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthaltenen grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel, bislang aufgeschobene Umstrukturierungen neu zu planen.