II. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
Folgende Voraussetzungen müssen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegen:
1. Verfügungsanspruch
Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben, dessen Sicherung er begehrt. Dabei kann Verfügungsanspruch grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der einer vorläufigen Regelung oder Befriedigung zugänglich ist. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:
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Unterlassungsanspruch
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Beseitigungs- und Widerrufsanspruch, soweit damit keine endgültigen, nicht revidierbaren Verhältnisse geschaffen werden (z. B. Firmenlöschung, Vernichtung von Werbematerial)
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Auskunftsanspruch, kraft gesetzlicher Regelung auf Grund des Produktpirateriegesetzes (z. B. § 19 III MarkenG, § 14 a III GeschmMG, § 101 a III UrhG, § 140 b III PatG, § 24 b III GebrMG) bei offensichtlicher Rechtsverletzung sonst nur, wenn existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.
Ausgeschlossen ist eine einstweilige Verfügung bei folgenden Ansprüchen:
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Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung
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Feststellungsanspruch
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Schadensersatz in Geld
2. Verfügungsgrund
Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen notwendig ist. Es müssen Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (Dringlichkeit).
3. Verfügungsantrag
Im Verfügungsantrag müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. Eine Besonderheit gilt insoweit für das Wettbewerbsrecht. So enthält § 12 II UWG eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit, mit der Folge, dass diese nur dann vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen ist, wenn sie vom Antragsgegner widerlegt ist. Der Antrag kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Bei Rechtsverletzungen über das Internet ist dies wiederum jedes Gericht in dessen Bezirk sich die Rechtsverletzung ausgewirkt hat.