Apple vs Samsung…

Kalter Krieg im Smartphone-Markt

06.10.2011
Von 
Silvia Hänig ist Kommunikationsberaterin und Geschäftsführerin der iKOM in München.

Erfindungen made in USA/Deutschland

Nach Angaben des Rechtsberaters liegt das Patentwesen in Deutschland und den USA auf demselben Niveau. In beiden Ländern herrsche die Problematik der Trivialpatente, also Schutzrechte, die keine erfinderische Qualität aufweisen, aber irrtümlich erteilt wurden und daher im Streitfalle mühsam wieder gelöscht werden müssen. Allerdings haben die USA nicht diese Regelungen zur Ausnahme der Programme für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz (siehe Kasten), so dass dort auch Erfindungen im Bereich der Software angemeldet werden können.

Welche erfinderische Qualität im aktuellen Patentstreit zwischen Apple und Samsung die Gerichte überzeugt, wird sich in Kürze zeigen. Fest steht, der Gewinner wird mit einer Monopolstellung für technischen Fortschritt sowie mit Marktanteilen belohnt.

Die Paragrafen

Im Patentrecht könnte man von Software-Patenten sprechen, wenn sich bei einer Erfindung die Frage stellt, ob sie ggf. unter die Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes (bzw. der nahezu gleichlautenden Vorschrift im Europäischen Patentübereinkommen) fällt, wonach "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nicht als Erfindungen im Sinne des Gesetzes gelten. Hierzu hat die Rechtssprechung den Begriff der Technizität gebildet, wonach eine Erfindung immer einen Bezug zu technischen Sachverhalten aufweisen muss, was bei bloßem Programm-Code (der nicht immer mit dem technischen Begriff "Software" gleichgesetzt werden kann) in aller Regel nicht gegeben ist, so dass ein Patent auch nicht erteilt werden kann. (mb)