Doppelte Besteuerung nicht ausgeschlossen
Dies, so betont Passau, kann dazu führen, dass entsprechende Wertsteigerungen bei den Anteilen gleich doppelt zu versteuern sind, und zwar einmal durch die Wegzugsteuer in Deutschland und zusätzlich nach den steuerlichen Vorschriften im Staates, in den der Steuerpflichtige verzieht.
Passau empfiehlt daher dringend, das Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband (www.duv-verband.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Jörg Passau, Steuerberater und Vizepräsident sowie geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV, c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Kiel, Tel.: 0431 9743010, E-Mail: info@duv-verband.de, Internet: www.pani-c.de und www.duv-verband.de