Bundesfinanzhof hat entschieden

Jobverlegung ins Ausland - Wegzugsteuer ist rechtmäßig

19.03.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die deutschen Finanzbehörden dürfen in bestimmten Fällen Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Steuer unterwerfen.

Die sogenannte Wegzugsteuer des § 6 des Außensteuergesetzes (AStG), nach der der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteuert, ist rechtmäßig.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 04.11.2009 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 2009, Az.: I R 88, 89/07.

Quelle: Fotolia, R. Schramm
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Kläger in diesem Verfahren waren Eheleute, die an mehreren deutschen Gesellschaften beteiligt waren und im Jahr 1998 erst nach Belgien und im Jahre 2001 in die Schweiz verzogen und ihre Anteile dadurch mehrfach versteuern mussten.

Anders als bei einer Besteuerung im Inland, so Passau, entsteht die Steuer hier selbst dann, wenn sich hierbei die Wertsteigerungen noch nicht tatsächlich realisiert haben, z. B. durch den Verkauf der Anteile. Normalerweise würde dies gegen EU-Recht verstoßen. Deswegen hatte der Gesetzgeber die Bestimmung des § 6 AStG Ende 2006, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, neu geregelt.

Mit seinem Urteil vom 25. August 2009 hat der BFH nun entschieden, dass die Neuregelung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht verstößt und auch mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist.