Existenzgründung im IT-Bereich

Das Wichtigste zur Unternehmergesellschaft

22.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Risiken durch geringes Startkapital

Für viele Gründer birgt vor allem das geringe Startkapital Risiken. Kreditinstitute reagieren skeptisch auf Unternehmergesellschaften und ziehen deren Kreditwürdigkeit in Zweifel. Konsequenz: Die Unternehmen haben ohne die Stellung weiterer persönlicher Sicherheiten nur eingeschränkt Zugang zu Kreditmitteln. Obendrein sind Unternehmergesellschaften häufig auch bei den Konditionen schlechter gestellt. Die Finanzierung erfordert viel Weitblick, schließlich sind die UG und ihre Gesellschafter bei Liquiditätsengpässen weitgehend auf sich gestellt.

Aufgrund ihres geringen Stammkapitals ist die UG vergleichsweise insolvenzanfällig. Laut einer Erhebung von Creditreform ist die Insolvenzquote bei der Unternehmergesellschaft vier- bis fünfmal höher als bei der GmbH. Eine UG kann sogar schon bei ihrer Gründung scheitern. Das ist der Fall, wenn die Gesellschaft den Gründungsaufwand trägt und die Kosten das aufgebrachte Stammkapital übersteigen. Bei Insolvenzverschleppung und unerlaubten Zahlungen kann der Geschäftsführer persönlich zur Haftung herangezogen werden.

Auch die partielle Gewinnthesaurierung bringt Einschränkungen mit sich. Die UG darf nur maximal drei Viertel ihres Gewinns ausschütten. Unrechtmäßig ausgeschüttete Gewinne sind an die UG zu erstatten. Der Geschäftsführer kann in diesem Fall auch persönlich haften.

Der Gründungsvorgang ist mitunter unflexibler als gedacht. Bei der Gründung sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Die UG kann ausschließlich mit Barmitteln errichtet werden. Das Musterprotokoll erweist sich in vielen Fällen als nicht praktikabel, etwa wenn mehrere Gesellschafter oder Geschäftsführer vorgesehen sind. Nicht selten muss eine Individualgründung erfolgen, die mit höherem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist. Und: Für jede Satzungsänderung ist der Gang zum Notar Pflicht.