Existenzgründung im IT-Bereich

Das Wichtigste zur Unternehmergesellschaft

22.07.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Steuerliche Rahmenbedingungen im Blick

Für die Unternehmergesellschaft (UG) gelten grundsätzlich die gleichen steuerlichen Bestimmungen wie für andere Kapitalgesellschaften. Daneben gibt es einige Sonderregelungen. Was Gründer besonders beachten sollten und welche Gestaltungsoptionen bestehen.

  • Buchführung: Eine Einnahmen-Überschussrechnung wie beim Einzelunternehmen ist bei der UG nicht ausreichend. Sie muss alle Auflagen des Handelsgesetzbuchs erfüllen. Dazu zählen eine kaufmännische Buchführung, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz sowie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

  • Geschäftsführervergütung: Der UG-Geschäftsführer ist Angestellter seines eigenen Unternehmens. Als Mehrheitsgesellschafter kann er über Gehalt, Betriebsrente und andere Vergütungen selbst bestimmen. Dies ruft schnell das Finanzamt auf den Plan. Denn: Steuerlich ergeben sich große Unterschiede, ob Gewinne als Lohn oder Gehaltsextra an den angestellten (Gesellschafter-)Geschäftsführer oder als Gewinnausschüttung fließen. Eine vorausschauende Gestaltung ist daher Pflicht.

  • Verlustverrechnung: Rote Zahlen sind gerade in den Anfangsjahren keine Seltenheit. Während Einzelunternehmer Verluste aus dem ersten Geschäftsjahr rückwirkend mit positiven Einkünften etwa aus einem Angestelltenverhältnis verrechnen können, ist dies bei der UG nicht möglich. Erlaubt ist eine Verlustverrechnung nur innerhalb der UG, nicht mit anderen Einkunftsarten. Die UG muss dafür aber zunächst einen Gewinn erzielen oder die Verluste in die Zukunft vortragen.

  • Rücklagenbildung: Die UG muss eine Gewinnthesaurierung durchführen. Ein Viertel des Jahresüberschusses ist in eine Rücklage einzustellen. Der Betrag darf nur zur Erhöhung des Stammkapitals und zum Ausgleich von Verlusten eingesetzt werden. Es bieten sich jedoch Chancen: Die Regelungen veranlassen den Unternehmer zu Investitionen in seinen Betrieb und zwingen ihn zu einer restriktiven Ausschüttungspolitik: Das Geld arbeitet im Unternehmen. (oe)

Der Autor Volker Loesenbeck ist Steuerberater bei der DHPG Euskirchen (www.dhpg.de).