Dafür müssen Mitarbeiter geradestehen

Das Wichtigste zur Arbeitnehmerhaftung

23.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Begrenzung des Haftungsanteils des Arbeitnehmers

Eine grundsätzliche summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Dennoch: Es besteht die Tendenz verschiedener Instanzgerichte, den Haftungsanteil des Arbeitnehmers zu begrenzen, etwa bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein volles Monatsgehalt (LAG Nürnberg LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 14); bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Beschränkung auf drei Monatsgehälter unter dem Gesichtpunkt der Existenzgefährdung (LAG Köln LAGE § 611 gefahrgeneigte Arbeit Nr. 10).

Abdeckung der Schäden durch Versicherungen

Die Versicherbarkeit des Schadens hat große Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Ggf. bestehende Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Feuerversicherung etc.) muss der Arbeitgeber zuerst in Anspruch nehmen, bevor er Regress vom Arbeitnehmer fordern kann.

Ferner muss sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als hätte er zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen (z.B. Vollkaskoversicherung für Dienst-Pkw, Betriebshaftpflicht). Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei Fahrzeugschäden daher auf die übliche Selbstbeteiligung reduziert (da Kfz-Versicherungen nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bei diesem Regress nehmen können, bleibt es daher in der Regel außerhalb von Fällen der groben Fahrlässigkeit bei dieser Selbstbeteiligung).