Begrenzung des Haftungsanteils des Arbeitnehmers
Eine grundsätzliche summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich aber nicht vorgesehen. Dennoch: Es besteht die Tendenz verschiedener Instanzgerichte, den Haftungsanteil des Arbeitnehmers zu begrenzen, etwa bei mittlerer Fahrlässigkeit auf ein halbes bis ein volles Monatsgehalt (LAG Nürnberg LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 14); bei grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Beschränkung auf drei Monatsgehälter unter dem Gesichtpunkt der Existenzgefährdung (LAG Köln LAGE § 611 gefahrgeneigte Arbeit Nr. 10).
Abdeckung der Schäden durch Versicherungen
Die Versicherbarkeit des Schadens hat große Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Ggf. bestehende Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Feuerversicherung etc.) muss der Arbeitgeber zuerst in Anspruch nehmen, bevor er Regress vom Arbeitnehmer fordern kann.
Ferner muss sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als hätte er zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen (z.B. Vollkaskoversicherung für Dienst-Pkw, Betriebshaftpflicht). Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei Fahrzeugschäden daher auf die übliche Selbstbeteiligung reduziert (da Kfz-Versicherungen nur bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers bei diesem Regress nehmen können, bleibt es daher in der Regel außerhalb von Fällen der groben Fahrlässigkeit bei dieser Selbstbeteiligung).