Dafür müssen Mitarbeiter geradestehen

Das Wichtigste zur Arbeitnehmerhaftung

23.02.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Fenimore von Bredow zeigt auf, welche Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei der betrieblichen Tätigkeit vorkommen können und wie sie rechtlich zu werten sind.

Der Autor Fenimore v. Bredow ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Fotolia, N.J. Schirado
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Foto: Fotolia, N.J. Schirado

Unter dem Begriff "Arbeitnehmerhaftung" werden allgemein die Folgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei betrieblicher Tätigkeit zusammengefasst. Solche Pflichtverletzungen können z. B. sein:

- Schlechtarbeit (mangelnde Arbeitsqualität, Produktion von Ausschuss)

- mangelhafte Beaufsichtigung oder Bedienung von Eigentum des Arbeitgeber (Beschädigung von Maschinen oder Fahrzeugen)

- Schädigung von Personen (Verletzung von Kollegen, Kunden oder Dritten)

- Vernachlässigung sonstiger Pflichten (z.B. Obhuts- oder Herausgabepflichten bzgl. Material, Werkzeug oder Geld)

Da die Folgen solcher Pflichtverletzungen oft gravierende Folgen für den Arbeitnehmer haben können, die ihn schnell finanziell ruinieren können, gilt im Arbeitsrecht folgende Besonderheit.

Die "normalen" Regelungen zur Haftung und zum Schadensersatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses weitestgehend durch Haftungsmilderungen verdrängt. Nachfolgend ein kurzer Überblick: