Lücken im Outsourcing-Paragrafen

07.12.2005
Von Jürgen Schneider
Beim Betriebsübergang bleiben die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich unberührt. Wie so oft, steckt der Teufel jedoch im Detail. Von Jürgen Schneider*

Der Gesetzgeber hat für den Betriebsübergang eine eigene gesetzliche Vorschrift geschaffen: Den Paragrafen Paragraf 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die in dieser Vorschrift genannten Rechtsfolgen gelten, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht.

Hier lesen Sie ...

- wann gesetzliche Regelungen des Outsourcings greifen;
- welchen Schutz sie den betroffenen Mitarbeitern bieten;
- welche Pflichten alte und neue Arbeitgeber beim Betriebsübergang haben.

Liegt ein Betriebsübergang vor?

Bei Outsourcing-Projekten ist zunächst darauf zu achten, ob überhaupt ein Betriebsübergang im Sinne des besagten Paragrafen stattfindet. Wenn ein Arbeitgeber einen Unternehmensbereich wie die Marketing-Abteilung auflöst und die Aufgaben einem externen Dienstleister übergibt, werden Tätigkeiten zwar ausgelagert, es liegt aber kein Betriebsübergang im Sinne des Paragrafen 613 a vor, weil der Betriebsteil infolge der Auflösung nicht mehr existiert. In einem solchen Fall nützt den gekündigten Arbeitnehmern der Paragraf 613 a nichts. Sie können allenfalls gegen den alten Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage erheben.

Der Kaufvertrag entscheidet

Ein Arbeitsverhältnis verliert durch das Outsourcing nicht seine Gültigkeit. Das gilt allerdings nur, wenn tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt. Stellt der Arbeitgeber ganze Betriebsteile ein, bleibt betroffenen Arbeitnehmern nur der Weg, eine Kündigungsschutzklage anzustreben.
Ein Arbeitsverhältnis verliert durch das Outsourcing nicht seine Gültigkeit. Das gilt allerdings nur, wenn tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt. Stellt der Arbeitgeber ganze Betriebsteile ein, bleibt betroffenen Arbeitnehmern nur der Weg, eine Kündigungsschutzklage anzustreben.
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Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein externer Partner eine bestimmte Abteilung eines Anwenderunternehmens etwa durch einen Kaufvertrag oder eine andere vertragliche Vereinbarung erwirbt. Das Gleiche gilt für den Fall, in dem der bisherige Arbeitgeber eine neue Firma gründet, die dann eine Abteilung vom Mutterkonzern übernimmt. Entscheidendes Kriterium für einen Betriebsübergang ist immer, dass die betroffenen Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber bekommen, und zwar aufgrund einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer eines Betriebes oder Betriebsteiles.

Die Pflichten des neuen Arbeitgebers

Den vom Outsourcing betroffenen Mitarbeitern gewährt der Gesetzgeber einigen Schutz. So tritt der neue Arbeitgeber in alle Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Übergang erfolgt automatisch, bedarf keiner Zustimmung der Arbeitnehmer und erfordert keinen neuen Arbeitsvertrag mit dem Outsourcer. Die Mitarbeiter haben aber seit dem 1. April 2002 ein gesetzlich garantiertes Widerspruchsrecht, geregelt im Absatz vier des entsprechenden Paragrafen.

Heimarbeiter sind außen vor

Der Betriebsübergang betrifft alle Arbeitsverhältnisse, die rechtlich zum betreffenden Betrieb oder Betriebsteil gehören. Das gilt demnach für Arbeiter und Angestellte (einschließlich der leitenden Angestellten), die Auszubildenden, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen, vor dem Betriebsübergang gekündigte Arbeitsverhältnisse bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, ruhende Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel während der Elternzeit) sowie Arbeitnehmer in der Altersteilzeit. Nicht erfasst werden hingegen Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits aus dem alten Betrieb ausgeschieden sind, Arbeitnehmer im Ruhestand sowie die Heimarbeiter.