Abfindung muss vollständig bezahlt sein

Zoff in der Chefetage - was bei der Trennung zu beachten ist

21.07.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Trennung sollte so schnell wie möglich erfolgen

Einer Einziehung geht oftmals eine angespannte Situation zwischen den Gesellschaftern voraus. Hier sollte möglichst schnell eine gesellschaftsrechtliche Trennung erfolgen, rät Klose aus langjähriger Erfahrung. In den meisten Gesellschaftsverträgen ist zwar geregelt, dass statt der Einziehung die Übertragung auf einen Dritten beschlossen werden kann. Weigert sich allerdings im Streitfall der betroffene Gesellschafter, einem solchen Beschluss nachzukommen, muss die Gesellschaft klagen. Bei einer Einziehung muss hingegen der betroffene Gesellschafter klagen. Es empfiehlt sich daher, bestehende Gesellschaftsverträge an diese neue Rechtsprechung anzupassen.

Klose empfiehlt dringend, in all diesen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).

Weitere Informationen und Kontakt:

Dr. Andreas Klose, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht, c/o Dr. Andreas Klose Rechtsanwälte, Potsdam, Tel.: 0331/8871476, E-Mail: klose@rechtsanwaelte-klose.com, Internet: www.rechtsanwaelte-klose.com