Wettbewerbsverbot auch bei Rauswurf in der Probezeit gültig

06.10.2006
Unterschreibt ein Arbeitnehmer einen Vertrag, in dem er sich zu einem maximal zweijährigen Wettbewerbsverbot verpflichtet, dann ist dieser Vertrag auch dann gültig, wenn darin eine Karenzentschädigung fehlt. Außerdem gilt der Vertrag auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit beendet wurde.

Ein Mitarbeiter hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Karenzentschädigung verklagt. Er hatte sich im Arbeitsvertrag verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Wettbewerbshandlungen zwölf Monate lang im Firmenumkreis zu unterlassen. Ihm wurde noch während der Probezeit gekündigt, und er hielt sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot, verlangte aber im Nachhinein eine Karenzentschädigung. Vor dem Bundesarbeitsgericht scheiterte er nun: Die Parteien hatten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart, befanden die Richter.

Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, und ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass die gesetzlichen Vorschriften gelten, ist die Vereinbarung nicht wegen Fehlens einer Karenzentschädigung nichtig, heißt es in der Begründung. In einem solchen Fall decken die Arbeitsvertragsparteien mit der Bezugnahme auf die Paragraphen 74 ff. HGB aufgrund der Regelungsdichte dieser gesetzlichen Vorschriften alle wesentlichen Elemente einer Wettbewerbsabrede und damit auch die Zahlung von Karenzentschädigung ab. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot setze auch nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet. Soll das Verbot erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit in Kraft treten, müssen die Parteien dies vereinbaren (Az.10 AZR 407/05).