BGH präzisiert UsedSoft-Urteil

Wann der Handel mit Gebrauchtsoftware erlaubt ist

11.03.2015
Von    und  
Dr. Michael Rath ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht und Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln. Zudem ist er Certified ISO/IEC 27001 Lead Auditor. Seine Beratungsschwerpunkte sind das IT-Recht, Datenschutzrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. Dr. Michael Rath ist u.a. Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und akkreditierter Schlichter für IT-Streitigkeiten bei der Schlichtungsstelle der DGRI.
Christian Kuss ist Rechtsanwalt der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Köln. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf IT- und Datenschutzrecht.
Der Bundesgerichtshof hat am 11. Dezember 2014 entschieden, dass Volumenlizenzen aufgespaltet werden dürfen, um die Lizenzen einzeln weiterzuverkaufen. Damit bestätigt der BGH eine Entscheidung des OLG Frankfurt. Die Anforderungen an den Handel mit Gebrauchtsoftware werden hierdurch weiter präzisiert.

Für die juristische Bewertung des Gebrauchthandels mit Software kommt es darauf an, wie die Programmkopie erworben wurde. Wurde die Software auf einem Datenträger erworben, also beispielsweise auf DVD in einem Elektronikfachmarkt, folgt bereits aus dem Urhebergesetz, dass der Datenträger weiterverkauft werden darf.

Problematisch war aber bislang die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Software, wenn die Software als Download aus dem Internet erlangt wurde. Der EuGH hat in der so genannten UsedSoft-Entscheidung aus dem Jahr 2012 entschieden, dass auch mittels elektronischer Übertragung erlangte Software weiterverkauft werden darf. Die Zustimmung des Lizenzgebers ist hierzu nicht erforderlich.

Entgelt für die Kopie

Der BGH hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und die Voraussetzungen an den Weiterverkauf nur unkörperlich erlangter Software präzisiert. Zunächst muss der Rechteinhaber ein wirtschaftlich angemessenes Entgelt für die Kopie der Software erhalten haben. Dadurch werden die Interessen des Rechteinhabers geschützt, aber auch ausgeschlossen, dass Raubkopien handelbar werden. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Rechteinhaber mit dem Verkauf der Software Gewinne erwirtschaften konnte. Er muss lediglich die Möglichkeit haben, die Software gegen einen angemessenen Betrag veräußern zu können. Legt der Rechteinhaber das Entgelt selbst fest, ist davon auszugehen, dass das Entgelt angemessen war.

Als weitere Voraussetzung muss der Rechteinhaber dem Ersterwerber ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt haben. Hat der Ersterwerber die Software also nur gemietet, ist ein Weiterverkauf ausgeschlossen. Wird die Software als Software as a Service (SaaS) zur Verfügung gestellt, scheidet ein Weiterverkauf demnach aus, denn dieses Lizenzmodell wird juristisch als Miete eingeordnet. Schließlich muss der Ersterwerber seine Programmkopie unbrauchbar machen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die Software nach dem Weiterverkauf durch Erst- und Zweiterwerber verwendet werden kann. Technisch muss sich der Zweiterwerber die Software erneut von der Herstellerseite herunterladen.

Nach dem Erwerb der Software ist der Zweiterwerber berechtigt, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht ihm per Gesetz zu, jedoch ist der genaue Umfang unklar und muss im Einzelfall ermittelt werden.

Das aktuelle Urteil

Der EuGH hat in der UsedSoft-Entscheidung die Möglichkeit zum Weiterverkauf insoweit eingeschränkt, als dass der Ersterwerber nicht berechtigt ist, eine einheitliche Lizenz aufzuspalten. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die ihn berechtigt, die Software durch eine bestimmte Anzahl von Usern zu nutzen, und übersteigt die zulässige Zahl der User den tatsächlichen Bedarf, darf der Ersterwerber die Lizenzen für die übersteigende Nutzerzahl nicht abspalten und weiterverkaufen. Dem liegt die Idee zugrunde, dass durch den Weiterverkauf nicht die Anzahl der vom Rechteinhaber erstellten Lizenzen verändert werden darf. Besonders brisant war insofern, dass es sich bei der zugrundeliegende Software um eine Client-Server-Anwendung handelt, die es dem Ersterwerber gestattete, die Software auf einem Server zu installieren und eine bestimmte Anzahl von Nutzern auf die Software zugreifen zu lassen. Eine Aufspaltung hätte deshalb dazu geführt, dass die Serverkomponente mindestens zweimal hätte installiert werden müssen.

In dem aktuellen Urteil des BGH hatte sich ein Softwarehersteller gegen die Aufspaltung einer Volumenlizenz gewandt. Der Ersterwerber hat 40 Lizenzen erworben, die 40 Nutzungsrechte für die streitgegenständliche Software gewährten. Die Software durfte damit auf 40 eigenständigen Arbeitsplätzen installiert und betrieben werden. Allerdings waren die 40 Lizenzen durch eine einheitliche Seriennummer miteinander verknüpft. Auch hatte der Ersterwerber einen Rabatt erhalten.

Lizenzaufspaltung zulässig

Das Gericht hat die Aufspaltung der 40 Lizenzen in Einzellizenzen dennoch als zulässig erachtet. Denn insgesamt würde die Anzahl der Lizenzen durch die Aufspaltung nicht erhöht werden. Dass für die Software eine einheitlich Seriennummer vergeben wurde, steht der Aufspaltung nicht entgegen. Der eingeräumte Rabatt schließt ebenfalls nicht aus, dass der Rechteinhaber ein angemessenes Entgelt erlangt hat.

Der BGH hat damit die Anforderungen an den Handel mit gebrauchter Software weiter präzisiert. Dennoch werden die Gerichte sich auch in Zukunft weiter mit dem Handel von gebrauchten digitalen Gütern auseinandersetzen müssen. Denn die Entscheidungen zum Handel mit Software sind nicht auf andere digitale Güter übertragbar. So ist derzeit noch unklar, ob eBooks, MP3-Dateien, Computerspiele oder Filmwerke ebenfalls gebraucht gehandelt werden dürfen. (sh)