Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Die Pflichtverletzung rechtfertigt zusammen mit den Verstößen gegen das Verbot von Privattelefonaten auch ohne Abmahnung eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Zwar kann ein Verstoß gegen das Schmiergeldverbot darüber hinaus auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im entschiedenen Fall fiel die Interessenabwägung jedoch zugunsten des Klägers aus, weil er lange Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war und es vorher keine nennenswerten Beanstandungen gegeben hatte.
Engelhardt empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, und verweist in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de).
Weitere Informationen und Kontakt:
Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., c/o Roggelin & Partner, Alte Rabenstr. 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 769999-36, E-Mail: stefan.engelhardt@roggelin.de, Internet: www.roggelin.de